Zuschüsse
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Anträge auf Zuschussgewährung bitte über den Schatzmeister des Chorverbandes Unterwesterwald Raimund Schäfer Bergstraße 11 a 56412 Ruppach-Goldhausen Tel.: 02602/8602, email rschaef4@rz-onlie.de stellen |
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Richtlinien des Chorverbandes
Rheinland-Pfalz e.V.
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Antrag Diese
traten mit Wirkung zum 01.01.2008 in Kraft Neufassung
als 1. Änderung vom 12.06.2009 (Änderungen kursiv) 1. Anträge
auf Förderung musikalischer Projekte aus Mitteln der Glücksspirale
können stellen: 2. Der
Antrag ist mittels Formblatt in dreifacher Ausfertigung in angemessener
Zeit vor Beginn des Projekts, spätestens aber bis zum 31.3. des
laufenden Jahres an den zuständigen Kreis-Chorverband zu stellen. Ein
vorläufiger Kosten – und Finanzierungsplan ist beizufügen. 3. Der
zuständige Kreis-Chorverband entscheidet über den Antrag im Rahmen der
ihm zur Verfügung stehenden Mittel. 4.
Änderungen des Projekts / der Maßnahme oder Abweichungen im Kosten- /
Finanzierungsplan sind dem zuständigen Kreis-Chorverband unverzüglich
mitzuteilen. 5. Bei
Werbemaßnahmen, der Durchführung und der Berichterstattung über das
Projekt ist in geeigneter Form öffentlich auf die Förderung aus Mitteln
der Glücksspirale über den Chorverband Rheinland-Pfalz e.V. hinzuweisen.
Der Antragsteller hat das auf Anforderung dem zuständigen
Kreis-Chorverband zu belegen. 6.
Spätestens zwei Monate nach Beendigung des Projekts ist dem
Kreis-Chorverband der Abschlussbericht mit Verwendungsnachweis
vorzulegen. Diese
haben zu enthalten; endgültige detaillierte Einnahme / Ausgaberechnung
alle Belege und Zahlungsnachweise im Original / Kopie ggf. erforderliche
Kontenauszüge (in Kopie) Das Nähere
bestimmt der zuständige Kreis-Chorverband. 7. Im
Rahmen der Richtlinien können gefördert werden: Honorare und Fahrtkosten
für externe Dienstleister wie beispielsweise für Stimmbildner, Dozenten,
Instrumentalisten Honorare und Fahrtkosten für Betreuer von Kinder- und
Jugendchören Grundlage
der Förderung sind die tatsächlich nachgewiesenen und belegten Kosten.
Die Förderung beträgt höchstens 50 % des anerkannten Fehlbetrags,
maximal bis zu € 2.500,00. In
begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag ein Teil der bewilligten
Förderung, höchstens jedoch 50 % des Zuwendungsbetrages, vorab gezahlt
werden. Die Restzahlung erfolgt gem. dem Verfahren in Ziff. 6 dieser
Richtlinien. 8. Im
Rahmen dieser Richtlinien werden nicht gefördert: 9. Zur
finanziellen Abwicklung der Förderanträge erhalten die
Kreis-Chorverbände einen Betrag von mindestens 1,00 €, höchstens 2.50 €
/ aktivem Mitglied, einschl. Kindern und Jugendlichen vom Chorverband
Rheinland-Pfalz e.V. bis zum 30.06. des laufenden Jahres überwiesen.
Kreis-Chorverbände mit aktiven Kreis-Kinder-/Kreis-Jugendchören erhalten
zusätzlich jährlich einen einmaligen Betrag von 2.400,- €. Die
Auszahlung erfolgt in zwei gleichen Beträgen zum 30.06. und 30.11. eines
Jahres. Diese sind von den Kreis - Chorverbänden schriftlich, unter
Vorlage von Probennachweisen (mindestens 24 Probenstunden / ½ Jahr),
anzufordern.
Förderwürdig sind nur Vereine: Ist der
Chorleiter für mehrere Vereine im Chorverband Rheinland-Pfalz e.V. oder
anderer Landes-Chorverbände tätig, genügt ein Nachweis. 10. Einen
Teil der zur Verfügung gestellten Mittel aus der Lotterie
„Glücksspirale“ behält der Chorverband Rheinland-Pfalz e.V. für die
Finanzierung besonderer Maßnahmen (Grundförderung) zurück. Förderanträge
für solche Maßnahmen werden direkt an den Chorverband Rheinland-Pfalz
e.V. (Arbeitsgruppe „Fördermittel“) gestellt. 11.
Vereine, die nach diesen Richtlinien finanziell gefördert wurden,
sollten nach Aufforderung an Veranstaltungen des Chorverbandes
Rheinland-Pfalz e.V. in ihrer Region mitwirken. 12. Die
Förderung bei Neugründungen von Kinder- und Jugendchören wird wie folgt
geregelt: 13. Die in diesen Richtlinien verwendete Bezeichnung „Kreis-Chorverband“ gilt gleichermaßen auch für „Sängerkreis“.
14. Mit Inkrafttreten dieser Allgemeinen Richtlinien werden alle bisherigen Förderrichtlinien un-gültig |
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Förderung der Allgemeinen Musik- und Theaterpflege durch Landesmittel |
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m Rahmen der Allgemeine Musik- und Theaterpflege werden Instrumental- und Musikvereine, Musikvereinigungen der sogenannten Volksinstrumente, Gesangvereine, Spielmanns- und Fanfarezüge, Chorgemeinschaften, sowie Freilicht- und andere Bühnen gefördert. Die Haushaltsmittel sind insbesondere für unmittelbare Maßnahmen der allgemeinen Musikpflege (Beschaffung von vereinseigenen Musikinstrumenten und Noten, musikalische und kirchenmusikalische Veranstaltungen) und für Veranstaltungen von Freilicht- und sonstigen Theatergruppen bestimmt. Reisekosten, Kosten für die Beschaffung von Kleidungsstücken, Uniformen sowie laufende Ausgaben (z.B. Saalmieten, Honorare für Dirigenten, Pachten, Gebühren und Geschäftsbedarf) sind grundsätzlich nicht zuschussfähig. Die Zuschussanträge müssen spätestens am ........... vorliegen. Ein Antragsvordruck ist unten beigefügt. Die Anträge müssen eine ausführliche Projektbeschreibung, gegebenenfalls Kostenvoranschläge und einen detaillierten Kosten- und Finanzierungsplan enthalten, aus dem die Eigenmittel, Spenden, andere Zuschussgeber und die ungedeckten Kosten ersichtlich sein sollten. Nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz können nur Vorhaben mit Landesmittels gefördert werden, die noch nicht begonnen wurden. Der Kostenrahmen für die geplanten Anschaffungen sollte mindestens 250,00 EUR betragen. |
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Förderung des Musik- und Theaterwesens im Westerwaldkreis durch Kreismittel |
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Der Westerwaldkreis stellt auch in diesem Jahr wieder Haushaltsmittel zur Förderung des Musik- und Theaterwesens im Westerwaldkreis zur Verfügung. Die Dachorganisationen der Westerwälder Musik- und Gesangvereine (Musikverbände und Sängerkreise) können Zuschüsse erhalten. Die Anträge sind bis spätestens ............. vorzulegen:
Richtlinien für die Förderung des Musik- und Theaterwesens im Westerwaldkreises vom 01.01.1994
I. Förderungswürdige Maßnahmen:
1.1. Verbände von Musikvereinen und Chören im Westerwaldkreis können vorbehaltlich entsprechender Haushaltsmittel Zuschüsse
zur Erfüllung von Aufgaben mit überörtlicher Bedeutung erhalten. Darunter fallen insbesondere folgende Maßnahmen: Als Jugendlicher zählen in analoger Anwendung von §11 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) vom-26. Juni1990 Mitglieder bis einschließlich 27 Jahre. 1.2. Zur Unterstützung von Musikvereinen und Ch8ren, die bei besonderen Anlässen von überörtlicher Bedeutung im oder auch außerhalb des Kreises auftreten, kann ebenfalls ein Zuschuss gewährt werden. Hier sind besonders die Veranstaltungen zu berücksichtigen, bei denen der Kreis sich repräsentiert.
Darunter fallen insbesondere
II. Grundsätze der Förderung Die zu fördernden Verbände und Laien-Theaterensembles müssen ihren Sitz im Westerwaldkreis haben und überwiegend dort aktiv sein.
Eine Förderung der gleichen Maßnahme durch der Westerwaldkreis nach anderen Richtlinien ist im Falle der Bewilligung eines Zuschusses nach diesen Richtlinien ausgeschlossen.
Der Zuschuss wird auf Antrag gewährt. Über die Bewilligung
entscheidet der Landrat oder die Leiterin / der Leiter des Geschäftsbereiches der Kreisverwaltung dem die Abteilung Kultur zugeordnet ist. Als Nachweis für die Verwendung des gewahrten Zuschusses ist ein Verwendungsnachweis zu führen.
IV. Inkrafttreten Die Richtlinien Sten zum 1. Januar 1994 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Förderung des Musik- und Sangeswesens vorn 1. Januar 1993 außer Kraft. |
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Zuschussanträge: |