Zuschüsse

 

Glücksspirale                Landeszuschüsse                Kreiszuschüsse

 

Anträge auf Zuschussgewährung bitte über 

den Schatzmeister des Chorverbandes Unterwesterwald 

Raimund Schäfer

Bergstraße 11 a

56412 Ruppach-Goldhausen

Tel.: 02602/8602, email rschaef4@rz-onlie.de

stellen

 

Richtlinien des Chorverbandes Rheinland-Pfalz e.V.   Download     Antrag
zur Förderung musikalischer Projekte
aus Mitteln der Glücksspirale
 

Diese traten mit Wirkung zum 01.01.2008 in Kraft
 

Neufassung als 1. Änderung vom 12.06.2009 (Änderungen kursiv)
Grundlage für die Förderung sind die „Richtlinien für Empfänger von Glücksspiralegeldern durch den Landesmusikrat Rheinland-Pfalz e.V.“ und die „Richtlinien zur Vergabe von Fördermitteln und Zuschüssen zur Förderung der Musikpflege (sogenannte Kleinförderung)“ des Landes-Musikrats Rheinland-Pfalz e.V.
(Die Richtlinien können bei der Geschäftsstelle des CV RLP angefordert werden).
 

1. Anträge auf Förderung musikalischer Projekte aus Mitteln der Glücksspirale können stellen:
a. Vereine, die mindestens seit einem Jahr bestehen und bei Antrag in der OVERSO (Online-Bestands-Erhebung) erfasst sind
b. Kreis-Chorverbände und deren Untergliederungen
Mit der Antragstellung hat der Antragsteller zu versichern, dass er Aktivitäten entwickelt und nachhaltig betreibt, die dem Satzungszweck des Chorverbandes Rheinland-Pfalz e.V. entsprechen, gemeinnützig ist und seine tatsächliche Geschäftsführung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung entspricht (u.a. durch Vorlage des letzten gültigen Freistellungsbescheids des zuständigen Finanzamts).
 

2. Der Antrag ist mittels Formblatt in dreifacher Ausfertigung in angemessener Zeit vor Beginn des Projekts, spätestens aber bis zum 31.3. des laufenden Jahres an den zuständigen Kreis-Chorverband zu stellen. Ein vorläufiger Kosten – und Finanzierungsplan ist beizufügen.
Kopien des Antrags erhalten der Regionalvorsitzende die Geschäftsstelle des Chorverbandes Rheinland-Pfalz e.V.
Später eingehende Anträge können, müssen aber nicht bei einer Förderung berücksichtigt werden
 

3. Der zuständige Kreis-Chorverband entscheidet über den Antrag im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel.
Er teilt diese Entscheidung innerhalb eines Monats dem Regionalvorsitzenden und der Geschäftsstelle des Chorverbandes Rheinland-Pfalz e.V. schriftlich mit.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
 

4. Änderungen des Projekts / der Maßnahme oder Abweichungen im Kosten- / Finanzierungsplan sind dem zuständigen Kreis-Chorverband unverzüglich mitzuteilen.
 

5. Bei Werbemaßnahmen, der Durchführung und der Berichterstattung über das Projekt ist in geeigneter Form öffentlich auf die Förderung aus Mitteln der Glücksspirale über den Chorverband Rheinland-Pfalz e.V. hinzuweisen. Der Antragsteller hat das auf Anforderung dem zuständigen Kreis-Chorverband zu belegen.
 

6. Spätestens zwei Monate nach Beendigung des Projekts ist dem Kreis-Chorverband der Abschlussbericht mit Verwendungsnachweis vorzulegen.
 

Diese haben zu enthalten; endgültige detaillierte Einnahme / Ausgaberechnung alle Belege und Zahlungsnachweise im Original / Kopie ggf. erforderliche Kontenauszüge (in Kopie)
Nicht belegte Aufwendungen werden nicht erstattet.
Ausnahmsweise können ohne Nachweis Aufwendungen in angemessener Höhe erstattet werden für: Porto Telefon Fax Internetkosten
 

Das Nähere bestimmt der zuständige Kreis-Chorverband.
Der Kreis-Chorverband übermittelt zwei Wochen nach dem endgültigen Abschluss des Projekts dem Regionalvorsitzenden und der Geschäftsstelle des Chorverbandes Rheinland-Pfalz e.V. je eine Kopie des Abschlussberichts mit Verwendungsnachweis.
 

7. Im Rahmen der Richtlinien können gefördert werden: Honorare und Fahrtkosten für externe Dienstleister wie beispielsweise für Stimmbildner, Dozenten, Instrumentalisten Honorare und Fahrtkosten für Betreuer von Kinder- und Jugendchören
Aufführungskosten für Veranstaltungen mit gemeinnützigem Charakter, wie beispielsweise Kosten für
- Werbung (Plakate, Flyer, Anzeigen, Programme)
- Licht- und Tontechnik
- Bühnenausstattung
- Live-Band bei Chorveranstaltungen
- Kauf von Notenmaterial
- Hallen- und Theatermieten
- Büro- und Bühnenmaterial (nur Verbrauchsmaterial)
Fahrtkosten werden mit 0,30 € pro gefahrenen, nachgewiesenem km (kürzeste Route) bezuschusst.
 

Grundlage der Förderung sind die tatsächlich nachgewiesenen und belegten Kosten. Die Förderung beträgt höchstens 50 % des anerkannten Fehlbetrags, maximal bis zu € 2.500,00.
Die Projektkosten müssen mindestens € 400,00 betragen.
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Prüfung von Abschlussbericht und Verwendungsnachweis.
 

In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag ein Teil der bewilligten Förderung, höchstens jedoch 50 % des Zuwendungsbetrages, vorab gezahlt werden. Die Restzahlung erfolgt gem. dem Verfahren in Ziff. 6 dieser Richtlinien.
Bereits ausgezahlte Zuschüsse, die nicht für das beantragte Projekt verwendet wurden, sind unverzüglich zurückzuzahlen.
 

8. Im Rahmen dieser Richtlinien werden nicht gefördert:
* Allgemeine Reisekosten, Chorfreizeiten, Veranstaltungen mit einem erkennbaren Freizeitangebot, Konzertreisen, Kosten für Verpflegung
* Aufwendungen für die Beschaffung von Kleidung und Uniformen
* laufende Aufwendungen wie beispielsweise: Saalmiete, Honorare für eigene Dirigenten, Pachten, Gebühren, Geschäftsbedarf usw.
* Generalüberholungen von Instrumenten, die durch den üblichen Gebrauch notwendig werden
* Jubiläumsveranstaltungen (akademische Feier, Sektempfang, Imbiss usw)
* mehrere unterschiedliche Veranstaltungen oder Konzerte unter einem Projekttitel
* Baumaßnahmen jeglicher Art
 

9. Zur finanziellen Abwicklung der Förderanträge erhalten die Kreis-Chorverbände einen Betrag von mindestens 1,00 €, höchstens 2.50 € / aktivem Mitglied, einschl. Kindern und Jugendlichen vom Chorverband Rheinland-Pfalz e.V. bis zum 30.06. des laufenden Jahres überwiesen.
 

Kreis-Chorverbände mit aktiven Kreis-Kinder-/Kreis-Jugendchören erhalten zusätzlich jährlich einen einmaligen Betrag von 2.400,- €. Die Auszahlung erfolgt in zwei gleichen Beträgen zum 30.06. und 30.11. eines Jahres. Diese sind von den Kreis - Chorverbänden schriftlich, unter Vorlage von Probennachweisen (mindestens 24 Probenstunden / ½ Jahr), anzufordern.
Die Gesamtförderung eines Kreis-Chorverbandes, wie vorher beschrieben, ist jährlich auf maximal 4.800,00 € begrenzt.
 

Förderwürdig sind nur Vereine:
- deren Monatsbeitrag pro aktivem, erwachsenem Mitglied mindestens 3,00 € beträgt. Die Beitragshöhe muss dem Kreis-Chorverband bis spätestens 31.12. des laufenden Jahres nachgewiesen werden.
- deren Chorleiter und / oder Vereinsvorstände mindestens an einer Fortbildungsveranstaltung des Chorverbands Rheinland-Pfalz e.V., der Regionen, der KCV / SK u.a. die Referententagung die Chorleiterjahrestagung, Fortbildungsveranstaltungen der Landes-Musikakademie, der Bundesmusikakademien o.Ä. im Jahr nachweisbar teilnimmt.
 

Ist der Chorleiter für mehrere Vereine im Chorverband Rheinland-Pfalz e.V. oder anderer Landes-Chorverbände tätig, genügt ein Nachweis.
Die Verteilung der Fördergelder innerhalb der Vereine / Kreis-Chorverbände sollte nachweisbar mindestens 50% für den Kinder- und Jugendbereich betragen.
 

10. Einen Teil der zur Verfügung gestellten Mittel aus der Lotterie „Glücksspirale“ behält der Chorverband Rheinland-Pfalz e.V. für die Finanzierung besonderer Maßnahmen (Grundförderung) zurück. Förderanträge für solche Maßnahmen werden direkt an den Chorverband Rheinland-Pfalz e.V. (Arbeitsgruppe „Fördermittel“) gestellt.
 

11. Vereine, die nach diesen Richtlinien finanziell gefördert wurden, sollten nach Aufforderung an Veranstaltungen des Chorverbandes Rheinland-Pfalz e.V. in ihrer Region mitwirken.
 

12. Die Förderung bei Neugründungen von Kinder- und Jugendchören wird wie folgt geregelt:
Zuschuss im ersten Jahr: 300,00 € Zuschuss im zweiten Jahr: 200,00 €
Die erste Zahlung erfolgt nur nach Anforderung – nach Vorlage von Gründungsnachweisen, Mitgliederlisten und Übernahme in die OVERSO (Online-Bestands-Erhebung) – wenn der Chor mindestens ein Jahr bestanden hat. Dieses gilt auch für das zweite Jahr.
Diese Förderung erfolgt zusätzlich durch den Chorverband Rheinland-Pfalz e.V.
 

13. Die in diesen Richtlinien verwendete Bezeichnung „Kreis-Chorverband“ gilt gleichermaßen auch für „Sängerkreis“.

 

14. Mit Inkrafttreten dieser Allgemeinen Richtlinien werden alle bisherigen Förderrichtlinien un-gültig

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Förderung der Allgemeinen Musik- und Theaterpflege durch Landesmittel

 

m Rahmen der Allgemeine Musik- und Theaterpflege werden Instrumental- und Musikvereine, Musikvereinigungen der sogenannten Volksinstrumente, Gesangvereine, Spielmanns- und Fanfarezüge, Chorgemeinschaften, sowie Freilicht- und andere Bühnen gefördert.

Die Haushaltsmittel sind insbesondere für unmittelbare Maßnahmen der allgemeinen Musikpflege (Beschaffung von vereinseigenen Musikinstrumenten und Noten, musikalische und kirchenmusikalische Veranstaltungen) und für Veranstaltungen von Freilicht- und sonstigen Theatergruppen bestimmt.

Reisekosten, Kosten für die Beschaffung von Kleidungsstücken, Uniformen sowie laufende Ausgaben (z.B. Saalmieten, Honorare für Dirigenten, Pachten, Gebühren und Geschäftsbedarf) sind grundsätzlich nicht zuschussfähig.

Die Zuschussanträge müssen spätestens am ........... vorliegen. Ein Antragsvordruck ist unten beigefügt.

Die Anträge müssen eine ausführliche Projektbeschreibung, gegebenenfalls Kostenvoranschläge und einen detaillierten Kosten- und Finanzierungsplan enthalten, aus dem die Eigenmittel, Spenden, andere Zuschussgeber und die ungedeckten Kosten ersichtlich sein sollten. Nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz können nur Vorhaben mit Landesmittels gefördert werden, die noch nicht begonnen wurden.

Der Kostenrahmen für die geplanten Anschaffungen sollte mindestens 250,00 EUR betragen.

 

Zuschussantrag        Seite 1        Seite 2

 

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Förderung des Musik- und Theaterwesens im Westerwaldkreis durch Kreismittel

 

Der Westerwaldkreis stellt auch in diesem Jahr wieder Haushaltsmittel zur Förderung des Musik- und Theaterwesens im Westerwaldkreis zur Verfügung.

Die Dachorganisationen der Westerwälder Musik- und Gesangvereine (Musikverbände und Sängerkreise) können Zuschüsse erhalten.

Die Anträge sind bis spätestens ............. vorzulegen:

 

Richtlinien für die Förderung des Musik- und Theaterwesens im Westerwaldkreises vom 01.01.1994

I. Förderungswürdige Maßnahmen:

1.1. Verbände von Musikvereinen und Chören im Westerwaldkreis können vorbehaltlich entsprechender Haushaltsmittel Zuschüsse zur Erfüllung von Aufgaben mit überörtlicher Bedeutung erhalten.

Darunter fallen insbesondere folgende Maßnahmen:
- die Aus- und Fortbildung von Dirigenten,
- die Ausrichtung von Kritiksingen bzw. -spielen,
- die Ausbildung des Vereinsnachwuchses;
- Maßnahmen zur Gewinnung von Kindern bzw. Jugendlichen als Vereinsnachwuchs,
- Maßnahmen - auch außerhalb des musikalischen Geschehens - zur Steigerung der Attraktivität der Mitgliedschaft im Verein für Kinder und Jugendliche.

Als Jugendlicher zählen in analoger Anwendung von §11 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) vom-26. Juni1990 Mitglieder bis einschließlich 27 Jahre.

1.2. Zur Unterstützung von Musikvereinen und Ch8ren, die bei besonderen Anlässen von überörtlicher Bedeutung im oder auch außerhalb des Kreises auftreten, kann ebenfalls ein Zuschuss gewährt werden. Hier sind besonders die Veranstaltungen zu berücksichtigen, bei denen der Kreis sich repräsentiert.


1.3. Laien-Theaterensembles können Zuschüsse gewährt werden für Jugendarbeit im Sinne von § 11 KJHG.

Darunter fallen insbesondere
- die Aus- und Fortbildung junger Menschen für die Theaterarbeit,
- Maßnahmen zur Gewinnung junger Menschen für das Ensemble,
- Maßnahmen - auch außerhalb des Theaterspielens - zur Steigerung der Attraktivität der Mitgliedschaft im Ensemble für junge Menschen
- die Aufführung von Stücken für junge Menschen.
Als Jugendliche zählen in analoger Anwendung von § 11 KJHG Personen bis einschließlich 27 Jahre.

II. Grundsätze der Förderung

Die zu fördernden Verbände und Laien-Theaterensembles müssen ihren Sitz im Westerwaldkreis haben und überwiegend dort aktiv sein.


Die Kreiszuschüsse zur Förderung des Musik- und Theaterwesens sind unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers im Rahmen der bereitstehenden Haushaltsmittel in der Regel in Form einer Festbetragsfinanzierung zu gewähren. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss unter Einbeziehung von Eigenmitteln und/oder Zuwendungen Dritter gesichert sein. Die Höhe des Kreiszuschusses soll grundsätzlich 70 % der zuschussfähigen Aufwendungen nicht überschreiten. Dieser Kreisanteil ist als Höchstsatz anzusehen und soll auf besonders begründete Einzelfälle beschränkt bleiben.


Die Maßnahme darf erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides ausgeführt werden. Bei vorherigem Maßnahmebeginn ist das Einverständnis dazu mit dem Westerwaldkreis herzustellen.

Eine Förderung der gleichen Maßnahme durch der Westerwaldkreis nach anderen Richtlinien ist im Falle der Bewilligung eines Zuschusses nach diesen Richtlinien ausgeschlossen.


Ein Kreiszuschuss an den gleichen Antragsteller erst erneut vergeben werden, wenn die Verwendung der früher bewilligten Kreismittel ordnungsgemäß anerkannt worden ist.


III. Verfahren der Zuschussgewährung

Der Zuschuss wird auf Antrag gewährt. Über die Bewilligung entscheidet der Landrat oder die Leiterin / der Leiter des Geschäftsbereiches der Kreisverwaltung dem die Abteilung Kultur zugeordnet ist.

Als Nachweis für die Verwendung des gewahrten Zuschusses ist ein Verwendungsnachweis zu führen.

IV. Inkrafttreten

Die Richtlinien Sten zum 1. Januar 1994 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Förderung des Musik- und Sangeswesens vorn 1. Januar 1993 außer Kraft.

 

Zuschussanträge:        

            Antrag Musikinstrumente/Noten     Seite 1        Seite 2

            Antrag Fortbildung/Nachwuchs     Seite 1        Seite 2