Vorstand Chorverband Unterwesterwald e.V.

Satzung des

Chorverbandes Unterwesterwald e.V.

 
Vorstandsneuwahl beim Verbandstag des Chorverbandes Unterwesterwald am 21.02.2010 in Horbach:

 

 

von links:

Andreas Weidenfeller (Vorsitzender Sängergruppe I)

Hermann-Josef Steinebach (Vorsitzender)

Raimund Schäfer (Schatzmeister und Pressereferent)

Heide Rupp (Frauenreferentin)

Franz Hindsches (Geschäftsführer)

Alfred Labonte (Vorsitzender Sängergruppe III)

es fehlt Mario Siry (Chorleiter und Jugendreferent)

 

 

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

 

Vorsitzender:

 

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 - bitte anklicken - 

Hermann Steinebach

Ahornweg 12

56244 Ötzingen

Tel: 02602/80529, Fax: 02602/671040

mail: Kreisvorsitzender

 

stellv. Vorsitzende(r):

Funktion wird von den Gruppenvorsitzenden wahrgenommen

 

Schatzmeister:

Raimund Schäfer, 

Bergstr. 11a, 

56412 Ruppach-Goldhausen

Tel/Fax: 02602/8602

email: Kreisschatzmeister

 

Geschäftsführer:

Franz Hindsches

Fischerweg 13

56235 Ransbach-Baumbach

Tel/Fax: 02623/928533

email: Kreisgeschäftsführer

 

Chorleiter:

Mario Siry

Vor der Kreuzwiese 14

56412 Großholbach                 

Tel. 02602/9994574

email: Kreischorleiter

 

Frauenreferentin:

Heide Rupp

Schulstr. 3

56424 Nordhofen

Tel.: 02626/140985

email: heideupp

 

Pressereferent:

Raimund Schäfer, 

Bergstr. 11a, 

56412 Ruppach-Goldhausen

Tel/Fax: 02602/8602

email: Kreispressereferent

 

Jugendreferent:

 

Jessica Burggraf

Mozartstraße 17b

56422 Wirges

Tel. 02602/9188052

email: jessicaburggraf

 

Auf Beschluss des Außerordentlichen Verbandstages am 20.11.2010 in Dernbach wurden die Neustrukturierung in drei Sängergruppen beschlossen:

Sängergruppe Nord im Chorverband Unterwesterwald

Sängergruppe Ost im Chorverband Unterwesterwald

Sängergruppe Süd im Chorverband Unterwesterwald

Vorsitzender Sängergruppe Nord:

Andreas Weidenfeller, Mühlwiese 5, 56422 Wirges

Tel: 02602/81586, email: andreaswiedenfeller

2. Vorsitzende: Heide Rupp, Schulstr. 3, 56424 Nordhofen,

Tel.: 02626- 140985, emai: heiderupp

Schatzmeister: Andreas Veith, Deesen, Tel. 02626/926318

email: andreasveith

Schriftführer: Frank Leicher, Ötzingen, Tel. 02602/7540

Chöre der Sängergruppe NORD

Vorsitzende Sängergruppe Ost:

 

 

von links:

Eduard Hannappel

Richard Müller

Franz Hommrich

Guido Diel

Mario Siry

 

 

 

 

Guido Diel, Dresdner Str. 3, 56412 Heiligenroth

Tel. 02602/9226270, email: guidodiel

Franz Hommrich, Hauptstr. 60, 56412 Girod

Tel. 06485/701, franzhommrich

Richard Müller, Hohlstr. 2, 56414 Obererbach

Tel. 06435/6169, email: richardmüller

Schatzmeister: Eduard Hannappel, Schulstr. 10, 56414 Weroth,

Tel. 06435/7540, email eduardhannappel

Chöre der Sängergruppe OST

Vorsitzender Sängergruppe Süd:

Alfred Labonte, Westerwaldstr. 7, 56412 Horbach

Tel: 06439/57107, email: alfred.labonte

2. Vorsitzender: Edgar Busch, Kleingstr. 1a, 56337 Simmern,

Tel. 02620/8277, email: egarbusch

Schatzmeister: Manfred Meurer, Wiedstr. 22, 56410 Montabaur,

Tel. 0171/6916857, email, manfredmeurer

Schriftführer: Manfred Sabel, Höhenweg 3a, 56335 Neuhäusel,

Tel. 02620/951442, email. manfredsabel

Chöre der Sängergruppe SÜD

   
Ehrenvorsitzender Willi Fries, Helferskirchen
Ehren-Kreischorleiter Hubertus Weimer; Molsberg
Ehrenmitglieder Rudolf Gelhard, Bendorf-Stromberg
Norbert Görg, Ebernhahn
Josef Kaspari, Ruppach-Goldhausen
Helmut Müller, Wirges
Ernst-Hermann Weißenborn, Selters
   
Ehrung für besondere Verdienste in den Sängergruppen
  2010: Eduard Hannappel, Weroth
  2010: Manfred Sabel, Neuhäusel
  2010: Ernst-Hermann Weißenborn, Selters
   

 

 

Kreisverbandtag am 25.02.2007 in Nauort:

Verabschiedung von Jugendreferent Walter Frink,

der von 1998 bis 2007 dieses Amt mit viel

Engagement und Erfolg begleitet hat.

 

Vorstand des Sängerkreises Unterwesterwald zum 75jährigen Jubiläum 1997: 

 

Satzung des

Chorverbandes Unterwesterwald e.V.

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§ 1 - Name und Sitz des Vereins


Der Name des Vereins lautet: Chorverband Unterwesterwald e.V. Er hat seinen Sitz in Montabaur. Die Geschäftsadressen ist die Adresse des Vorsitzenden des Chorverbandes Unterwesterwald. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur unter der Nummer 20243 eingetragen.
 

§ 2 - Zweck des Vereins


Der Chorverband Unterwesterwald e.V. ist über den Chorverband Rheinland-Pfalz e.V. Mitglied des Deutschen Chorverbandes e.V. Er vereinigt die ihm angeschlossenen Gesangvereine, Männer-, Frauen- und gemischten Chöre sowie Jugend- und Kinderchöre, die i.d.R. in den Verbandsgemeinden Höhr-Grenzhausen, Montabaur, Ransbach-Baumbach, Selters, Wallmerod und Wirges bestehen.
Der Chorverband Unterwesterwald e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Seine Aufgaben und Zielsetzungen sieht der Chorverband Unterwesterwald e.V. darin, den Chorgesang als wichtige kulturelle Gemeinschaftsaufgabe zu fördern und zu erhalten und die Kinder- und Jugendchorarbeit zu fördern. Richtlinien für deren Erfüllung sind das Kulturprogramm des Deutschen Chorverbandes e.V. und die von seinen Organen, einschließlich des Chorverbandes Rheinland-Pfalz e.V., erarbeiteten Grundsätze im musikalischen und organisatorischen Bereich.
Der Chorverband Unterwesterwald e.V. verfolgt keine politischen und konfessionellen Ziele und ist eine Gemeinschaft aller Volksschichten ohne Unterschied von Stand, Beruf und Religionsbekenntnis.
 

§ 3 - Verwendung der Finanzmittel


Der Chorverband Unterwesterwald e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Alle Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Chorverbandes Unterwesterwald e.V., soweit dies nicht satzungsgemäß vorgeschrieben ist.
Die Mitglieder haben beim Ausscheiden oder bei Auflösung des Chorverbandes Unterwesterwald e.V. keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 4 - Mitglieder
 

Mitglieder des Chorverbandes Unterwesterwald e.V. sind die in § 2 der Satzung genannten Gesangvereine, Chöre und sonstigen musikalischen Gruppierungen. Der Antrag auf Aufnahme erfolgt schriftlich. Die Entscheidung über die Aufnahme obliegt dem Vorstand, der für den Fall der Ablehnung diese Entscheidung dem Verbandstag des Chorverbandes Unterwesterwald vorlegen muss.
 

§ 5 - Pflichten der Mitglieder
 

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die im § 2 festgelegten Aufgaben des Chorverbandes Unterwesterwald e.V. in jeder Weise zu fördern und die von der Delegiertenversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
Die Mitglieder und ihre Einzelmitglieder sind zur Teilnahme an den Einrichtungen und Veranstaltungen des Chorverbandes Unterwesterwald e.V. berechtigt.
Um diesen Anspruch und die Ansprüche auf die Vergünstigungen aus den Verträgen des Deutschen Chorverbandes e.V. mit der GEMA und dem Träger von Versicherungsleistungen zu wahren, sind jährlich die Bestandsmeldungen zum vorgegebenen Termin dem Vorstand des Chorverbandes Unterwesterwald e.V. vorzulegen.
 

§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft
 

Die Mitgliedschaft endet bei Auflösung des Mitgliedsvereines, durch freiwilliges Ausscheiden oder durch Ausschluss. Das freiwillige Ausscheiden kann nur zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung erfolgen.
Auf Antrag des Chorverbandes Unterwesterwald e.V. an den Chorverband Rheinland-Pfalz e.V. kann dessen Bundesvorstand ein Mitglied, welches seine in § 5 aufgegebenen Verpflichtungen nicht erfüllt aus dem Chorverband Rheinland-Pfalz e.V. und damit auch aus dem Chorverband Unterwesterwald e.V. ausschließen.
Dieser Beschluss setzt eine 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes des Chorverbandes Rheinland-Pfalz e.V. (schriftliche Abstimmung möglich) voraus und ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
 

§ 7 - Verfassung und Verwaltung
 

Organe des Chorverbandes Unterwesterwald e.V. sind:
7.1 der Verbandstag (Delegiertenversammlung) und
7.2 der Vorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.
 

§ 8 - Verbandstag
 

Der Verbandstag ist die Versammlung der Beauftragten der Mitgliedsvereine. Jeder Mitgliedsverein hat entsprechend seine Mitgliederanzahl (aktive Mitglieder) folgende Stimmberechtigung - unabhängig von der Anzahl seiner Chöre:
- bis 50 aktive Mitglieder – 1 Stimme
- bis 100 aktive Mitglieder – 2 Stimmen
- ab 101 aktive Mitglieder – 3 Stimmen.
Die Mitglieder des Vorstandes des Chorverbandes Unterwesterwald e.V. und die Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.
 

§ 9 - Zuständigkeiten des Verbandstages
 

Der Verbandstag hat folgende Aufgaben:
9.1 die Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung und ihrer Ausführungsbestimmungen,
9.2 die Wahl der Mitglieder des gesamten Vorstandes auf 3 Jahre,
9.3 die Genehmigung des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
9.4 die Genehmigung der Jahresrechnung,
9.5 die Wahl von 2 Rechnungsprüfern für das jeweilige Geschäftsjahr (Wiederwahl ist möglich),
9.6 die Bestätigung der vom Vorstand vorgeschlagenen Ehrenmitglieder,
9.7 die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,
9.8 die Bestimmung von Zeit und Ort der Verbandstage und von Veranstaltungen des Chorverbandes Unterwesterwald e.V.,
9.9 die Erledigung von Anträgen und
9.10 die Beschlussfassung über die Auflösung des Chorverbandes Unterwesterwald e.V.
 

§ 10 - Fristen und Niederschrift
 

Der Verbandstag ist einmal im Jahr durch den geschäftsführenden Vorstand schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Kalendertage.
Ein außerordentlicher Verbandstag muss einberufen werden, wenn der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder dies beantragen.
Anträge einzelner Mitglieder, die auf dem Verbandstag behandelt werden sollen, sind jeweils innerhalb der Frist, die sich aus der Einladung ergibt, schriftlich einzureichen. Dringlichkeitsanträge, die während des Verbandstages eingereicht und behandelt werden sollen, bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Delegierten.
Über den Verlauf des Verbandstages und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Leitung des Verbandstages und der Geschäftsführung zu unterzeichnen ist.
 

§ 11 - Vorstand
 

Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des bürgerlichen Rechtes. Er setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.
11.1 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
dem/der 1. Vorsitzenden,
dem/der 2. Vorsitzenden,
dem/der Schatzmeister/in.
dem/der Geschäftsführer/in,
dem/der Chorleiter/in,
11.2 Der erweiterte Vorstand besteht aus:
dem geschäftsführenden Vorstand,
der Frauenreferentin,
dem/der Jugendreferenten/in,
dem/der Pressereferent/in,
und bis zu 3 Beisitzern/innen.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl gem. § 9 im Amt.
Die Vorsitzender der Sängergruppen des Chorverbandes Unterwesterwald sind Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
Der geschäftsführende Vorstand tagt je nach Bedarf und kann den erweiterten Vorstand zu seinen Sitzungen einladen.
 

§ 12 - BGB-Vorstand
 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Geschäftsführer/in. Der Chorverband Unterwesterwald e.V. wird durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gerichtlich oder außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, so übernimmt bis zur Neuwahl eines der übrigen Mitglieder des Vorstandes dessen Aufgaben.
 

§ 13 - Satzungsänderung und Auflösung des Chorverbandes
 

Änderungen der Satzung müssen von einem Verbandstag mit 3/4 Stimmenmehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden.
Die Auflösung des Chorverbandes Unterwesterwald e.V. kann nur ein Verbandstag beschließen, der lediglich zu diesem Zweck einberufen ist. Der Beschluss erfordert zur Rechtsgültigkeit eine 3/4 Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden stimm-berechtigten Delegierten. Das bei einer Auflösung vorhandene Vermögen geht an den Landkreis Westerwald mit der Auflage, es mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes nur für gemeinnützige Zwecke, zur Kunstpflege oder Volksbildung zu verwenden.
 

§ 14 - Inkrafttreten der Satzung
 

Diese Satzung beruht auf rechtsgültigem Beschlüssen der am 05. März 2006 in Nentershausen und am 25.02.2007 in Nauort zusammengetretenen ordentlichen Sängertag des Chorverbandes Unterwesterwald.

Nauort, den 25.02.2007