Information

 

Ehrenamtliche sind jetzt versichert

Wertungsrichterliste des Chorverbandes Rheinland-Pfalz

Dozentenverzeichnis des Chorverbandes Rheinland-Pfalz 

Vorsicht Vereinskassierer!

Künstlersozialversicherung

 
Informationen des Chorverbandes Rheinland-Pfalz
 

 
 

Auszeichnungen und Ehrungen 

durch den Sängerbund Rheinland-Pfalz, den Deutschen Sängerbund und staatliche Gremien

Ehrungsanträge

Zelterplakette

Pro-Musica-Plakette

Der Wappenschild des Landes Rheinland-Pfalz

 

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Recht - Steuern - Versicherungen

 

Aufgabe der Verwertungsgesellschaften (GEMA, VG Wort, VG Musikedition) ist die Wahrnehmung der berechtigten Belange der Urheber sowie die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des UrhG und verwandter Gesetze. Das Bestreben, aus einschlägigen Gesetzen „absolute Kopierverbote“ von Noten, Musikstücken etc. herauszulesen ist verständlich.

Dennoch: Es gibt kein absolutes Kopierverbot, es gibt Ausnahmen. Urheber und Verwertungsgesellschaften müssen stets beweisen, dass es zu Urheberrechtsverletzungen gekommen ist. Das ist nicht immer einfach.

 

Zu den Ausnahmen:

==> Gemeinfreie Werke

Kompositionen sind urheberrechtlich geschützt bis zum Ablauf des 70. Jahres nach dem Tod des Komponisten. Nach dem Tode des Urhebers entdeckte Werke bleiben bis 25 Jahre nach Erscheinen geschützt. Zu prüfen ist jedoch auch hier, ob nicht ein Dritter Inhaber der Urheberrechte ist (in der Regel ein Musikverlag). Die meisten Werke wichtiger Komponisten sind in neuen wissenschaftlichen Ausgaben heraus gekommen und genie- gen Schutz nach dem Leistungsschutzrecht § 70 UrhG. Auch Bearbeitungen (z.B. Arrangements, Neuinstrumentierungen, Klavierauszüge) sind in der Regel als eigene Schöpfung geschützt.

 

Abschreiben der Noten

Ursprünglich verstand der Regierungsentwurf (BT-Drucksache 10/837 5. 5) hierunter nur die handschriftliche Vervielfältigung. Streitig ist, ob das auch für maschinen- schriftliche Vervielfältigungen gilt. Das ist aus den Gesetzgebungsmaterialien nicht präzise ableitbar. Vertreten wird die Ansicht, dass nur die handschriftliche Abschrift erlaubt ist, nicht jedoch deren Vervielfältigung (vgl. Heinz Stroh, Der Rechtsschutz von Musiknoten vor unerlaubter Vervielfältigung: Berlin 1995.

 

Wann darf ein Chorleiter oder ein Sänger eines Chorvereins Noten kopieren?

So gut wie nie. Seit der großen Urheberrechtsnovelle aus dem Jahr 1985 ist nach § 53 Absatz 4a des Urheberrechtsgesetztes die Vervielfältigung grafischer Aufzeichnungen von Musikwerken stets nur mit dem Einverständnis des Rechteinhabers erlaubt.

 

Gilt das auch für den privaten Gebrauch?

Ja. Hier herrscht immer noch große Unwissenheit, weil wir in anderen Bereichen des Urheberrechts den Bestand der Privatkopie kennen. Zum Beispiel ist es bei CD5 erlaubt, für den privaten Gebrauch eine Kopie anzufertigen, etwa fürs Auto. Gleiches gilt für einzelne Textbeiträge, für Noten gilt das aber gerade nicht.

 

Auch nicht zu Probenzwecken?

Nein. Geht es um die Auswahl neuer Werke, können bei den meisten Verlagen nach wie vor Probepartituren angefordert werden. Ich bin selbst im Vorstand eines Chores und habe viele Noten zur Ansicht bestellt, eine abschlägige Antwort gab es dabei noch nie. Die Praxis, mit Kopien zu proben und erst beim Konzert das Original zu verwenden, ist ebenfalls nicht rechtens. Noten sind Gebrauchsgegenstände, die sich eben auch abnutzen.

 

Gibt es Ausnahmen?

Die im Gesetz genannte Ausnahme (Absatz 2 Satz 1) besteht darin, dass die Kopie zur Aufnahme in ein eigenes Archiv erstellt wird. Dann aber muss die Kopie von einem eigenen Originalexemplar hergestellt werden und—dies ist entscheidend — die Aufnahme in ein Archiv muss geboten, d.h. erforderlich sein. Das dürfte aber in der Praxis nie der Fall sein, da immer auch ein Original eingestellt werden kann. Auch die zweite Ausnahme für den Fall, dass ein Werk seit mindestens zwei Jahren vergriffen ist, dürfte eher unwahrscheinlich sein, da Werke wenigstens noch antiquarisch erhältlich sind und damit nicht als vergriffen ist, dürfe ehe unwahrscheinlich sein, da  Werke wenigstens noch antiquarisch erhältlich sind und damit nicht als vergriffen gelten. De facto herrscht also auch für den privaten Gebrauch ein nahezu absolutes Kopierverbot für urheberrechtlich geschützte Noten.

 

Aufnahme in ein eigenes Archiv

In der überwiegenden Zahl der Fälle haben Vereine „Notenschränke, Notenarchive“. Die Aufnahme der Noten in ein Archiv muss notwendig und geboten sein. Das ist regelmäßig zu bejahen, wenn mit den Kopien keine Erweiterung von fehlenden oder abhandengekommenen Notenbeständen erfolgt. Das dann vervielfältigte Exemplar darf nur zu betriebsinternen Zwecken verwendet werden (vgl. Heinz Stroh, Der Rechtsschutz von Musiknoten vor unerlaubter Vervielfältigung; Berlin 1995, 5. 68). Das Vervielfältigungsexemplar darf Außenstehenden aber nicht zugänglich gemacht werden. Eine zusätzliche Verwertung darf nicht erfolgen.

 

Noten werden oft als teuer empfunden

Ich persönlich empfinde das nicht. Es kommt auf das Bewusstsein an, dass eine aufwändig produzierte Musikalie auch einen Wert besitzt. Umgekehrt profitieren die Chöre davon, wenn Verlage trotz unternehmerischem Risiko nicht nur die auflagestarken „Renner“ herausbringen, sondern auch Werke aus musikalischen Nischen. Wenn weiter illegal kopiert wird, werden auch die Neuerscheinungen drastisch zurück gehen. Spezialisierte, kleine Chorverlage sind bereits heute in ihrer Existenz bedroht. Die Aufgabe, über den Wert von Noten aufzuklären und den Preis von Noten zu erläutern muss allerdings auch von den Verlagen geleistet werden.

 

Das Werk ist seit mindestens zwei Jahren vergriffen

Kopieren ist dann statthaft. Das Werk ist vergriffen, wenn es nicht mehr im Handel erhältlich ist.

 

Fotokopieren in Schulen

Aufgrund eines Pauschalvertrages der Kultusministerkonferenz der Länder mit den Verwertungsgesellschaften ist es den staatlichen Schulen (auch den meisten Privatschulen) erlaubt, Fotokopien für den Schulunterricht (im Umfang von § 53 Abs. 3 UrhG) anzufertigen. Diese Vereinbarung mit der Kultusministerkonferenz gilt allerdings nicht für Musikschulen.

 

Ein Aufsatz zu diesem Thema auf Ihrer Homepage tragt den Titel „Täter im Frack“ —gibt es in Musikerkreisen tatsächlich so viel kriminelle Energie?

Es gibt sicher Fälle, in denen aus schlichter Gedankenlosigkeit oder Unkenntnis der Rechtslage kopiert wird. Aber

— leider— kommt häufig auch einfach das fehlende Unrechtsbewusstsein dazu. Es ist daher wichtig, dass gerade im Laienmusikbereich noch besser aufgeklärt wird. Dies praktiziert die VG Musikedition in den letzten Jahren verstärkt. In Ausnahmefällen können Chorleiter oder Dozenten der Musikpädagogik sicher auch versuchen, direkt beim Verlag eine Kopiererlaubnis zu erhalten, zum Beispiel für ein Seminar.

 

(Gespräch mit dem Geschäftsführer Christian Krauß - VG Musikedition) 

 

Fragen über Fragen!

Dürfen wir Kartenausschnitte von Landkarten oder Stadtpläne auf unserer Homepage veröffentlichen?

Wir haben da so einen schönen Notenschlüssel im Internet gefunden. Können wir diesen in unseren Internetauftritt einarbeiten?

Wir kopieren immer einen neuen Satz Noten und haben in unseren Mappen nur Kopien. Geht das?

Wir wollen einen Flyer für unseren Kinderchor mit den Kindern des Chores veröffentlichen, da gibt es doch keine Probleme, oder?

Was ist mit Bildern im Internet? Wer hat da die Urheberechte?

 

Urheberrecht — Überblick

Jeder, der in Literatur, Wissenschaft oder Kunst ein ‚eigenständiges geistiges Werk erschafft, ist Urheber im Sinne des Gesetzes über das Urheberrecht und andere verwandte Schutzrechte.

Das Urheberrecht ist ein höchstpersönliches Recht des „Werkschöpfers‘. Er ist „Eigentümer“ seines Werkes und kann damit nach Maßgabe der Gesetze verfahren, wie er will, Das Recht gilt in der Regel bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Es kann auch von den Erben des Urhebers geltend gemacht werden.

Urheberrechtlich geschützt sind beispielweise:

• Noten

• Landkarten

• Bilder

• Skizzen

• Stadtpläne

• Zeichnungen

• Tabellen

• Plastische Darstellungen

• Musik

• Werke der bildenden Kunst

• Sprachwerke und Computerprogramme

• Wappen und Emblerne

 

Rechte des Urhebers

Der Urheber hat folgende Rechte

1. Urheberpersönlichkeitsrecht

- er kann das Werk veröffentlichen ( 12 UrhG)

- .er kann das Werk mit seinem Namen versehen ( 18 UrhG) ‘.das Werk genießt Eigentumsschutz ( 14 UrhG)

2. Verwertungsrechte

Dei Urheber bestimmt

-.über die körperliche Verwertung seines Werkes

- über Vervielfältigung. Verbreitung und Ausstellung seines Werkes

- .uber die Bearbeitung und freie Benutzung des Werkes

 

Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrecht st nicht schrankenlos. Die Sozialbindung des Eigentums sowie § 51 UrhG bilden Schranken. Aus urheberrechtlich geschützten Werken darf— mit Quellenangabe — zitiert werden ( 51 UrbG) und es dürfen Privatkopien (§ 53 I UrhG) durch natürliche Personen zum privaten Gebrauch hergestellt werden. Trotzdem hat der Urheber hier dann einen Vergütungsanspruch (§54 UrhG) gegen Hersteller, Importeur oder Händler.

 

Sanktionen bei Verstoß gegen das Urheberrecht

Zum Schutz des Urhebers sieht das UrhG eine Fülle von zivilrechtlichen Sanktionen vor. Diese sind:

- Schadenersatzanspruch gern. § 97 I 1 UrhG

- Unterlassungsanspruch gern. § 97 I 1 UrhG .

- Beseitigungsanspruch gern § 97 I 1 UrhG

- Anspruch auf Vernichtung und Überlassung rechtswidriger Kopien gern. § 98 1 UrhG

-.Entschädigungsanspruch gern. § 97 H UrbG .

- Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gern. § 97 I 2 UrhG

- Anspruch auf Auskunft über Herkunft Vertriebswege gern. § 101 a UrhG

 

Leitsätze für die Vereinspraxis Daraus ergeben sich Folgen für die Vereinspraxis:

- lmmer — egal bei welchem Werk — d e Urheberfrage klären und ggf. eine Genehmigung des Urhebers zur Veröffentlichung / Verbreitung / Vervielfältigung des Werkes einholen.

- Nicht im Internet auf den Seiten anderer Anbieter „klauen‘ und Bilder, Clip Arts, Ernblerne, Symbole, Kartenausschnitte Noten etc. in die eigene Homepage integrieren.

- Stadtpläne im Internet Lind auf CD darf man auch nicht für private Zwecke benutzen. Urheberfrage klären oder sich auf www.kartenrechte.de über Kartenlizenzen informieren.

- BiIder nur mit Einwilligung des Fotografen und der sich auf dem Bilde befindenden Personen veröffentlichen, bei Kindern Einverständnis der Eltern einholen.

- Nutzungsrechte schriftlich übertragen lassen (Muster vor Erklärungen bei: Schubert Rainer, Bilder- und Urheberrechte e-mail: reiner.schubert@la-bw.de, Tel. 0711/212-4280).

- Achten Sie auf den Schutz der Inhalte von Webseiten. Regelmäßig geschützt sind gern. § 75 UrhG: Texte, Bilder, Grafiken, Audio- und Videodateien, Skripte, Online- Datenbanken Design und Aufbau der Homepage.

- Notenkopien für den privaten Gebrauch sind statthaft. Treten Sie allerdings in der Öffentlichkeit immer mit Originalnoten auf, nie mit Kopien.

 

Informationen zum Urheberrecht:

www.sakowski.de/urheberrecht_rechtliche_grundlagen

www.internetrecht.rostick.de (FAQ zum Urheberrecht)

 

 

Chorverband-Rheinland-Pfalz - Ehrungen

Ab dem 01.04.2007 nehmen wir am Ehrungsmodul des Deutschen Chorverbandes teil. Dies bedeutet, dass alle Urkunden für die Sänger-Ehrungen ab 50 Jahre von uns, dem Chorverband Rheinland-Pfalz, ausgestellt werden.
Bei der mir vorliegenden Liste habe ich festgestellt, dass sehr viele Vereine ihre Sänger-Ehrungen nicht entsprechend den Ehrungsregularien einreichen.
Bitte weisen Sie Ihre Vereine/Chöre daraufhin, dass wir ab sofort alle Ehrungsanträge, die nicht über den Kreis-Chorverband eingereicht werden, an diese zurücksenden werden. Ferner bitten wir, sowohl bei den Anträgen für Ehrungen durch den CV, als auch bei den Anträgen für Ehrungen durch den DCV, die Bearbeitungsfrist von 8 Wochen zu beachten.
Wir benötigen diese Zeit um den Antrag zu prüfen, zu verwalten und die entsprechenden Unterlagen auszustellen und an Sie zu versenden. Ab dem heutigen Datum werden alle beantragten Urkunden nur noch an den jeweiligen Kreis-Chorverband versendet. Bitte teilen Sie uns mit, sofern nicht schon bekannt, wer für die Ehrungen in Ihrem KCV zuständig ist. Dies kann formlos per E-mail oder Fax erfolgen.
Wir bitten um Beachtung!!!!!!!
Im Anhang finden Sie die Präambel für die jeweiligen Ehrungen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Thea Martin
Bundesschriftführerin


Ehrungsregularien-Präambel


Alle Ehrungen und Auszeichnungen können nur auf besonderen Antrag durchgeführt werden. Soweit in den Ausführungsbestimmungen keine anderweitigen Hinweise enthalten sind, sind die entsprechenden Anträge generell über die zuständigen Chorverbände an die zuständige Adresse des Chorverbandes Rheinland-Pfalz zu richten. Die notwendigen Antragsformulare erhalten Sie auf der Homepage unter Download/Formulare. Diese Ehrungsordnung regelt, dass personenbezogene Ehrungen durch die Repräsentanten der Chorverbände, des Präsidiums, des erweiterten Vorstandes oder des Bundes-Musikausschusses vorgenommen werden.
Chor- bzw. vereinsbezogene Ehrungen sind durch die Repräsentanten des Vorstandes des Chorverbandes Rheinland-Pfalz vorzunehmen. Die Ehrung von fördernden Mitgliedern für langjährige Treue verbleibt in der Kompetenz der einzelnen Chorvereine.
Ergänzende Auskünfte erteilt die Bundesgeschäftsstelle des Chorverbandes Rheinland-Pfalz.
Vorschläge zur Würdigung einer Person mit einer staatlichen Auszeichnung sind an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier zu richten.

 

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Rechts-Rat am Telefon

Seit dem 1. Januar 2005 bietet der DCV allen Verantwortlichen in Mitgliedsverbänden und Chören exklusiv eine hilfreiche Dienstleistung an. Per Telefon-Hotline garantiert der Deutsche Chorverband eine kostenlose Erstberatung in rechtlichen Fragen rund um die Chor- oder Verbandsarbeit.

Die Beratung leistet Rechtsanwalt und Mediator Malte Jörg Uffeln aus Gründau in Hessen, der eine über 20jährige Erfahrung in Rechtsfragen aus dem Bereich der Ehrenamtlichkeit erworben hat und der sei 2002 den Deutschen Sängerbund, jetzt Deutscher Chorverband, berät.

Das Beratungsangebot umfasst Probleme aus dem Vereinsrecht, dem Vereinssteuerrecht, dem Arbeitsrecht oder zivilsrechtliche Fragen. Vertraglich ist festgelegt: Die Erst-Beratung durch Rechtsanwalt Uffeln ist für die Berechtigten kostenlos. Anrufer zahlen lediglich die eigene Telefongebühr. Ausgeschlossen von dieser kostenlosen Leistung sind natürlich alle weiteren anwaltlichen Schritte oder Vertretung vor Gericht.

Zwei Telefonnummern warten auf Fragen aus dem DSB/DCV: 06051-8979 und 0170-4241950

 

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Umfangreiches Werk

Zu einem umfangreichen Werk ist die Projektstudie "Perspektiven der Gesangvereine bis zum Jahr 2015" gewachsen. Die acht Sitzungen der Arbeitsgruppe, die bis zum Herbst vergangenen Jahres statt fanden, haben eine große Fülle von Material und guten Ideen erbracht, die nun ver- und bearbeitet, noch mit Bildern und Grafiken versehen und ausgestaltet werden.

Das anvisierte zeitliche Ziel, das gesamte Werk beim Sängertag in vollem Umfang vorzustellen und aushändigen zu können, war deshalb nicht zu halten, denn die investierte Zeit und Arbeit soll auch in einer entsprechenden Form präsentiert werden. Zum Sängertag sollte deshalb nur eine noch unvollständige Gesamtausgabe vorgelegt werden, die das Ergebnis der bisherigen Arbeit zeigt. Als neue Ziel- und Zeitvorgabe ist jetzt die Gesamtausschuss-Sitzung im Herbst vorgesehen, denn dann kann das Werk direkt an die Sängerkreises zur Weitergabe an die angeschlossenen Verein und Chöre weiter gegeben werden.

 vergleichbarer Ausbildung. 

Wir bitten kompetente Damen und Herren unseres Verbandes, die an einer neuen Herausforderung interessiert sind, sich bei der Geschäftsstelle in Worms zu melden.

 

 

Ehrenamtliche sind jetzt versichert

Hier sind die Eckpunkte der seit 1. Januar 2004 geltenden Sammelversicherung.

1. Haftpflichtversicherung

Der gebotene Versicherungsschutz besteht subsidiär, d.h. eine anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung ist im Schadensfall vorleistungspflichtig.

Wer ist versichert?

Versichert sind Ehrenamtliche/freiwillig Tätige. die ihre Tätigkeit in Rheinland-Pfalz ausüben oder deren Engagement von Rheinland-Pfalz ausgeht (zum Beispiel bei Exkursionen die Landesgrenze überschreitenden Veranstaltungen. Aktionen usw.).

Die Arbeit muss in rechtlich unselhstständigen Strukturen stattfinden. Insofern werden Vereine, GmbHs, Stiftungen usw. nicht aus der Pflicht entlassen, für den Versicherungsschuiz ihrer Ehrenamtlichen zu sorgen.

Wer ist nicht versichert?

• Die Organisation, für die die Tätigkeit erbracht wird

• Betreute bzw. Teilnehmer an Veranstaltungen, die nicht ehrenamtlich/freiwillig engagiert sind

• Ehrenamtliche, für die das hier abgesicherte Haftpflichtrisiko bereits anderweitig ab gesichert ist (Subsidiarität)

Versicherte Leistungen

• 2.000.000.- € für Personenschäden

• 2.000.000,- € für Sachschäden

• 100.000,- € für Vermögensdrittschäden

Die Selbstbeteiligung im Schadensfall beträgt 50.00 €.

 

2. Unfallversicherung

Auch der Unfallversicherungsvertrag ist pauschal gestaltet - Einzelanmeldungen on Initiativen. Gruppen oder Personen sind nicht erforderlich.

Wer ist versichert?

Versichert sind auch hier Ehrenamtliche/freiwillig Tätige, die ihre Tätigkeit in Rheinland- Pfalz ausüben oder deren Engagement von Rheinland-Pfalz ausgeht.

Im Bereich der Unfallversicherung besteht ggf. auch Versicherungsschutz für Ehrenamtliche in rechtlich selbstständigen Trägerstrukturen.

Wer ist nicht versichert?

• Betreute, Teilnehmer an Veranstaltungen etc., die nicht ehrenamtlich/freiwillig engagiert sind

• Personen, für die ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht

• Personen. für die vom Träger/von der \Tereinigung. für die der Ehrenamtliche tätig ist, bereits eine Unfallversicherung abgeschlossen wurde. Sollten die Leistungen daraus geringer sein als die des Sammelversicheungsvertrages des Landes Rheinland-Pfalz. so wird die Differenz aus diesem Vertrag ausgeglichen. Rentenleistungen und Unfall Invalidität werden dabei in eine einmalige Kapitalleistung umgerechnet.

Leistungen im Schadensfall

• Bei dauernder Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit 

(Invalidität) je nach Grad der Beeinträchtigung bis zu 175.000.- €

• 10.000.- € im Todesfall

• 2.000.- € für Heilkosten (subsidiär)

• 1.000.- € für Bergungskosten

 

3. Sonstiges

Die vom Land abgeschlossenen Sammelversicherungsverträge machen es nicht erforderlich, dass sich die Initiativen, Gruppen oder Projekte zur Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes gesondert anmelden müssen. Im Schadensfall oder bei Fragen zum Versicherungsschutz wenden Sie sich bitte an den betreuenden Versicherungsdienst: Ecclesia Versicherungsdienst GmbH, Klingenbergstraße 4, 32758 Detmold. Tel. (05231 (603-0, Fax (05231) 603-197, E-Mail: info@ecclesia.de, Internet: www.ecclesia.de.

Alternativ können Sie die Formulare zur Schadensmeldung unter www.wir-tun-was.de/Versicherung.html downloaden. Schicken Sie diese Formulare dann ausgefüllt per Post oder per Fax an die vorgenannte Adresse.

Kontakt: Ministerium des Innern und für Sport. Geschäftsstelle Ehrenamt. Schillerplatz

3-5. 55116 Mainz (Postfach 32 80. 55022 Mainz). Telefon (06131)16-3877, -3878,

-3848. Fax 106131) 16-3879. 17-3877. E-Mail: Cornelia.Schuck-Klebow@ ism.rlp.de sowie im Internet unter www.wir-tun-was.de.

 

Anmerkung :

Auch wenn diese Initiative des Landes Rheinland-Pfalz grundsätzlich sehr zu begrüßen ist. sollten sich die Chor-Vereine nicht zu früh über den neuen Versicherungsschutz freuen:

Dieses Angebot ist subsidiär, gilt also nicht für diejenigen ehrenamtlich Tätigen, die bereits anderweitigen Versicherungsschutz genießen. Unsere Vereine sind über den DSB haftpflichtversichert, also könnten im Schadensfall unsere Ehrenamtlichen die Haftpflichtversicherung des Landes schon mal nicht in Anspruch nehmen. Differenziert sieht es im Bereich Unfall aus: Diejenigen Vereine. die eine eigene Unfallversicherung abgeschlossen haben, fallen durch den Rost. die anderen könnten Glück haben.

Gerd Nöther (Aufsatz entnommen aus Chor-Pfalz 2/2004).

 

 
WERTUNGSRICHTERLISTE DES SÄNGERBUNDES RHEINLAND-PFALZ e.V. 
Der Bundesmusikausschuss erstellte eine Wertungsrichterliste, welche ständig auf ihre Richtigkeit geprüft wird und diese Liste kann im Bedarfsfall bei der Bundesgeschäftsstelle in Worms, Siegfriedstraße 14, 67547 Worms, angefordert werden. 
Die Aufnahme in die Wertungsrichterliste kann nicht auf eigenen Antrag, sondern nur durch Berufung durch den Sängerbund Rheinland-Pfalz e. V. erfolgen. 
Die Berufung erfolgt, wenn über Personenvorschläge des Bundesmusikausschusses eingehend beraten wurde. 
Als Wertungsrichter kommen nur Persönlichkeiten in Frage, die aufgrund ihrer fachlichen Qualifikationen ein objektives Urteilsvermögen besitzen. 
Sie sollten über die Ziele und Richtlinien der Leistungssingen im Sängerbund Rheinland-Pfalz e. V. informiert sein. 
Grundsätzlich sollte der Wertungsrichter über besondere, chorpraktische Erfahrung verfügen und mit der Laienchorarbeit unbedingt vertraut sein. 
Die Entscheidungen der Wertungsrichter sind endgültig und unanfechtbar. 
Name Straße Ort Telefon
Heinz-Gunther Ackva Windesheimer Str. 19 55444 Waldlaubersheim 06707 / 8845
Siegfried Bauer Geschwister-Scholl-Str. 25 71638 Ludwigsburg 07141 / 80436
Willi Becker Schillerstr. 6 56130 Bad Ems 02603 / 919500
Michael Blume Hagener Str. 173 57223 Kreuztal 02732 / 80479
Matthias Breitschaft Domstr. 12 55116 Mainz 06131 / 235792
Prof. Dr. Ralf Eisenbeiß An der Brauerei 10 08432 Steinpleis 03761 / 594330 d
Johannes Eisenberg Am Schieferstein 7 60535 Frankfurt 069 / 543535
Gerold Engelhart Am Lohgarten 11 76706 Dettenheim 07247 / 5000
Klaus Fischbach Predigerstr. 12 54290 Trier
Martin Folz Rotenbühlerweg 28 a 66123 Saarbrücken 0681 / 33544
Michael Fuxius Obere Lehmerhöfe 29 56332 Lehmen 02607 / 960870
Theo Fürst Neuer Weg 7 55756 Herrstein 06785 / 870
Fritz Greis Märker Str. 29 47169 Duisburg 0203 / 592708
Arthur Groß Carl-Orff-Ring 164 87616 Marktoberdorf 08342 / 2188
Wolfgang Hauck Schinderhannesweg 17 65719 Hofheim 06192 / 7199
Matthias Herr Pfortenstr. 29 63533 Mainhausen 06182 / 25857
Thomas Hees Blumenstr. 27 76698 Zeutern 07253 / 31147
Hubertus Holl Häuselstr. 35 67550 Worms 06242 / 990982
Dr. Hans R. Jaskulsky Gertherstr. 62 44879 Bochum 0234 / 850342
Johannes Klar Im Gartenfeld 11 54338 Schweich 06502 / 7775
Lorenz Koch Nurnbachstr. 87 57072 Siegen 0271 / 52258
Karl-Heinz Kohns Wiesenstr. 14 56645 Nickenich 02632 / 83267
Hans-Josef Loevenich Steinweg 5 52349 Düren 02421 / 13796
Karola Marckardt Gartenstr. 7 10115 Berlin 030 / 2818149
Matthias Merzhäuser Postfach 31 02 02 57045 Siegen 0271 / 351505
Prof. Dr. Karl Josef Müller Carl-Orff-Str. 27 55127 Mainz 06131 / 476531
Robert Pappert Lessingstr. 13 63179 Obertshausen 06104 / 49214
Gerhard Rabe Ostwall 5 59399 Olfen / Vinnum 02595 / 7676
Prof. Dr. Hans Rectanus Angelhofweg 70 69259 Wilhelmsfeld 06220 / 7676
Michael Rinscheid Mohnfeld 17 57439 Attendorn 02722 / 70335
Hans-Josef Roth Münzstr. 4 41751 Viersen-Dülken 02162 / 51811
Claudia Rübben-Laux Saarbrücker Str. 7 51375 Leverkusen 0214 / 59370
Prof. Wolfgang Schäfer Alois-Schnorr-Str. 4 79219 Staufen 07633 / 6465
Hans Schlaud An der Kreuzheck 2 65529 Waldems 06126 / 4989
Karl-Heinz Schmitt Schweinsheimerstr. 64 63743 Aschaffenburg 06021 / 96435
Prof. Michael Schmoll Menzelstr. 2c 49134 Wallenhorst-Rune 05407 / 819381
Gerhard Schneider Hermann-Löns-Str. 14 57250 Netphen 0271 / 75407
Gudrun Schröfel Hannover 0511 / 13373
Prof. Heino Schubert Am Mühlenbach 18 48308 Senden 02597 / 8487
Karl Sieber Langenbergstr. 37 66954 Pirmasens 06331 / 91660
Winfried Siegler Karolingerstr. 10 63110 Rodgau 0 6106 / 7 6937
Willy Trageser Brucknerstr. 20 63579 Freigericht 06055 / 4902
Richard Trares Bühler Str. 3 68753 Waghäusel 07254 / 76099
Helmut Velten Waldstr. 29 57614 Wahlrod 02662 / 8044032
Michael Voll Grabenstr. 30 55270 Ober-Olm! 06136 / 81333
Helmut Vorschütz Die Allmendäcker 9 64646 Heppenheim 06252 / 77751
Hubertus Weimer Im Boden 8 56414 Wallmerod 06435 / 6770
Gerhard Wind Ahornstr. 23 68542 Heddesheim 06203 / 41703
Gerd Zellmann Sandstr. 19 63579 Linsengericht 06051 / 73399
Karl Zepnik Theaterstr. 8 86875 Waal 08246 / 1289
 

 
Dozentenverzeichnis des SÄNGERBUNDES RHEINLAND-PFALZ e.V. 

Das Dozentenverzeichnis des Sängerbundes Rheinland-Pfalz e.V. ist jederzeit über die Geschäftsstelle des Sängerbundes in Worms zu beziehen.

Chorleiter, Chöre und Kreischorverbände können ihrerseits Kontakte zu den aufgelisteten Dozentinnen und Dozenten aufnehmen. Das Verzeichnis wird fortlaufend vom Musikausschuss des Chorverbandes Rheinland-Pfalz aktualisiert.

Lfd. Anrede /  Vorname Name Strasse Nr. PLZ Ort Vorwahl Nr.
Nr. Titel                
1 Herr Heinz-Gunther Ackva Windesheimer Str. 19 55444 Waldlaubersheim 06707 8845
2 Herr Siegfried Bauer Geschwister-Scholl 25 71638 Ludwigsburg 07141 80436
3 Herr Willi Becker Schillerstraße 6 56130 Bad Ems 02603 919500
4 Herr Michael Blume Hagener Str. 173 57223 Kreuztal 02732 80479
5 Herr Matthias Breitschaft Domstraße 12 55116 Mainz 06131 235792
6 Herr Prof. Dr. Ralf Eisenbeiß An der Brauerei 10 08432 Steinpleis 03761 594330
7 Herr Johannes Eisenberg Am Schieferstein 7 60535 Frankfurt 069 543535
8 Herr Gerold Engelhard Am Lohgarten 11 76706 Dettenheim 07247 5000
9 Herr Klaus Fischbach Predigerstraße 12 54290 Trier    
10 Herr Martin Folz Rotenbühlerweg 28a 66123 Saarbrücken 0681 33544
11 Herr Michael Fuxius Obere Lehnerhöfe 29 56332 Lehmen 02607 960870
12 Herr Theo Fürst Neuer Weg 7 55756 Herrstein 06785 870
13 Herr Fritz Greis Märkerstraße 29 47169 Duisburg 0203 592708
14 Herr Artur Groß Carl-Orff-Ring 164 87616 Marktoberdorf 08342 2188
15 Herr Wolfgang Hauck Schinderhannesweg 17 65719 Hofheim 06192 7199
16 Herr Matthias Heer Pfortenstraße 29 63533 Mainhausen 06182 25857
17 Herr Thomas Hees Blumenstraße 27 76698 Zeutern 07253 31147
18 Herr Hubertus Holl Häuselstraße 35 67550 Worms 06242 990982
19 Herr Dr. Hans R. Jaskulsky Gertherstraße 62 44879 Bochum 0234 850342
20 Herr Johannes Klar Im Gartenfeld 11 54338 Schweich 06502 7775
21 Herr Lorenz Koch Numbacher Str. 87 57072 Siegen 0271 52258
22 Herr Karl-Heinz Kohns Wiesenstraße 14 56645 Nickenich 02632 83267
23 Herr Hans-Josef Loevenich Steinweg 5 52349 Düren 02421 13796
24 Frau Karola Marckardt Gartenstraße 7 10115 Berlin 030 2818149
25 Herr Matthias Merzhäuser Postfach 310202   57045 Siegen 0271 351505
26 Herr Prof. Dr. Karl Josef Müller Carl-Orff-Str. 27 55127 Mainz 06131 476531
27 Herr Robert Pappert Lessingstraße 13 63179 Obertshausen 06104 49214
28 Herr Gerhard Rabe Ostwallstraße 5 59399 Olfen / Vinnum 02595 7676
29 Herr Prof. Dr. Hans Rectanus Angelhofweg 70 69259 Wilhelsfeld 06220 7676
30 Herr Michael Rinscheid Mohnfeld 17 57439 Attendorn 02722 70335
31                  
32 Frau Claudia Rübben-Laux Saarbrücker Str. 7 51375 Leverkusen 0214 59370
33 Herr Prof. Wolfgang Schäfer Alois-Schnorr-Str. 4 79219 Staufen 07633 6465
34 Herr Hans Schlaud An der Kreuzheck 2 65529 Waldems 06126 4989
35 Herr Karl-Heinz Schmitt Schweinsheimer Str. 64 63743 Aschaffenburg 06021 96435
36 Herr Prof. Michael Schmoll Menzelstraße 2c 49134 Wallenhorst-Rulle 05407 819381
37 Herr Gerhard Schneider Hermann-Löns-Str. 14 57250 Netpen 0271 75407
38 Frau Gudrun Schröfel       Hannover 0511 13373
39 Herr Prof. Heino Schubert Am Mühlenbach 18 48308 Senden 02597 8487
40 Herr Karl Sieber Langenbergstraße 37 66954 Pirmasens 06331 91660
41 Herr Winfried Siegler Karolinger Str. 10 63110 Rodgau 06106 76937
42 Herr Willy Trageser Brucknerstraße 20 63579 Freigericht 06055 4902
43 Herr Richard Trares Bühlerstraße 3 68753 Waghäusel 07254 76099
44 Herr Helmut Velten Waldstraße 29 57614 :Wahlrod 02680 440
45 Herr Michael Voll Grabenstraße 30 55270 Ober-Olm 06136 81333
46 Herr Helmut Vorschütz Die Almendäcker 9 64646 Heppenheim 06252 77751
47 Herr Hubertus Weimer Im Boden 8 56414 Wallmerod 06435 6770
48 Herr Gerhard Wind Ahornstraße 23 68542 Heddersheim 06203 41703
49 Herr Gerd Zellmann Sandstraße 19 63579 Linsengericht 06051 73399
50 Herr Karl Zepnik Theaterstraße 8 86875 Waal 08246 1289
 

 

Vorsicht Vereinskassierer!

Wer Schätze hortet, riskiert die Gemeinnützigkeit !!!

Davon haben Sie sicherlich schon einmal gehört - zumindest aus Reihen eines Nachbar-Chores: Da mag es über Erwarten gute Einnahmen aus dem Weihnachtskonzert und dem Verkauf einer CD gegeben haben. Plötzlich jedenfalls stehen dem Kassierer Beträge zur Verfügung, wie er sie im "Normalbetrieb" aus Konzertkarten, Mitgliederbeiträgen und Spenden sonst nicht kennt. Und schon stellt sich die Frage: Ausgeben oder Ansparen ?

 

Der umsichtige Hausvater oder Firmengeschäftsführer ist es gewähnt, den Cent, den Euro oder Dollar erst mehrmals um zu drehen, ehe er unverhoffte Einnahmen wieder in den Wirtschaftskreislauf pumpt. Ehrenwert und höchst verständlich, wenn es der Chor-Kassierer im Einvernehmen mit seinem Vorstand genau so hält? Wenn er also ein Rücklage bildet, ein Tagesgeldkonto anlegt, "sichere" Papiere für den Verein kauft - also auf jeden Fall das Geld für später mögliche schlechtere Zeiten möglichst zinsbringend hortet ?

 

"Vorsicht", warnt für solche Fälle ein ausführlicher Fach-Beitrag, der im DSB-Jahrbuch 2004 Kassierer und Schatzmeister vor dem "bösen Erwachen" bewahren will. Die Warnung ist wohl begründet. Denn: Entdecken die Finanzbehörden solche "Juliustürme" (wie einst das zum Wohl der Republik Ersparte des legendären ersten bundesrepublikanischen Finanzministers Julius Schäffer genannte wurde)(, dann droht Zweierlei. 

Erstens: Die Vereine werden aufgefordert, ihre Vermögen "abzuschmelzen" und das Gehortete dem satzungsmäßigen Vereinszweck zu zu führen.

Zweitens: Die Vereine verlieren evtl. für die Zeit der Bildung solcher Vermögen die Gemeinnützigkeit - müssen also Körperschaftssteuer und evtl. Umsatzsteuer nachzahlen. Was bis zur Existenzbedrohung für den einstmals scheinbar wohlhabenden Verein führen kann.

 

In seinem Beitrag für das DSB-Jahrbuch (Seiten 68 - 73) breitet Ministerialdirigent a.D. Hermann-Josef Hiery, der ehemalige Präsident des Saar-Sängerbundes, alle Aspekte des Themas aus der Sicht jüngster Anordnungen des Bundesfinanzministerium und der aktuellen Rechtsprechung aus. Einige Antworten auf wichtige Fragen aus dieser Arbeit:

 

- Was bedeutet Gemeinnützigkeit ?

Antwort: Hauptzweck der Körperschaft/des Vereins muss die Förderung des Gemeinwohls sein, nicht die Erzielung und Vermehrung von Einkünften. So steht die Verwendung der steuerbegünstigten Mittel für satzungsgemäße Zwecke des Gemeinwohls im Vordergrund.

 

- Welche Einnahmen sind als steuerunschädlich, welche sind nicht erlaubt?

Antwort: Mitgliedsbeiträge, Spenden und echte Zuschüsse der öffentlichen Hand sind unschädlich. Will der Verein darüber hinaus Einnahmen aus eigenwirtschaftlicher Tätigkeit erzielen, z.B. auch Vermögen ertragbringender anlegen oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gründen, so muss er die Erträge dem satzungsgemäßen Zweck zuführen. Die Gemeinnützigkeit entfällt dagegen, wenn das Geld nicht mehr dem ideellen Vereinszweck zufließt, sondern wenn die Gewinnerzielung zum Hauptzweck geworden ist.

 

- Entscheidendes Kriterium ist, dass Mittel zeitnah für den gemeinnützigen Vereinszweck verwendet werden - was jeden Form des ziellosen Hortens ausschließt.

 

Weitere Information im DSB-Jahrbuch 2004