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Präambel
Die Mitgliedschöre des Chorverbandes nutzen
regelmäßig Werke des GEMA-Repertoires. Durch die Pauschalvereinbarung
sind ausschließlich Chorveranstaltungen nach dem bisher geltenden
Ch-Tarif und die zusätzlich ausdrücklich beschriebenen Musiknutzungen
abgegolten.
Sämtliche, nicht durch die Zahlung der Pauschale
abgedeckten Musiknutzungen (wie z.B. Musiknutzungen bei geselligen
Veranstaltungen einschließlich solcher, die im Zusammenhang mit einer
Chorveranstaltung stattfinden) sind separat ordnungsgemäß zu melden und
von der zuständigen GEMA-Bezirksdirektion nach den einschlägigen
Vergütungssätzen zu lizenzieren.
Der Vertrag ersetzt mit Wirkung ab dem 1.1.2007 die
bisherigen gesamtvertraglichen Regelungen einschließlich des Ch-Tarifs.
Anmeldung
nicht pauschal abgegoltener Musikwiedergaben
Der Chorverband, die Einzelverbände, die
Sängerkreise, Kreischorverbände oder Chorbezirke und Mitgliedsvereine
melden ihre eigenen Veranstaltungen dem zuständigen Einzelverband.
Ist dies nicht der Fall, melden die Veranstalter die
Musikwiedergaben spätestens drei Tage vor Durchführung unmittelbar der
zuständigen GEMA-Bezirksdirektion.
Die Meldung muss mit vollständigen Angaben erfolgen,
so dass die Abrechnung ermöglicht wird.
Veranstalter
Um Schwierigkeiten wie etwa eine Doppelberechnung bei
der Abrechnung von Gemeinschaftsveranstaltungen zu vermeiden, ist in der
Anmeldung und im Programm genau anzugeben, wer Alleinveranstalter ist
oder als solcher firmiert und wer Mitwirkender ist.
Nicht
gemeldete Musikwiedergaben
Musikwiedergaben, die nicht fristgerecht bzw. nicht
nach den Bestimmungen dieses Vertrages angemeldet wurden, sind
unerlaubt. Die GEMA ist nach den Vorgaben des Urheberrechtsgesetzes und
nach höchstrichterlichen Urteilen berechtigt, für unerlaubte
Musikwiedergaben ihre Ansprüche bei dem jeweiligen Veranstalter in
doppelter Höhe geltend zu machen.
Pauschal
abgegoltene Musiknutzungen
Für die Einzelverbände sind durch Zahlung des
Pauschalbetrages nach Ziffer 7 sämtliche Chorveranstaltungen der dem
Chorverband mittelbar (etwa als Mitglieder von Einzelverbänden) oder
unmittelbar angehörenden Verbände und einzelnen Vereine abgegolten.
(Bisheriger Ch-Tarif)
Zusätzlich sind die Aufführungstantiemen für
Musikaufführungen bei folgenden Veranstaltungen des Chorverbandes,
seiner Einzelverbände und der diesen angeschlossenen Sängerkreisen,
Kreischorverbänden oder Chorbezirken, Sängergruppen und
Mitgliedsvereinen abgegolten, auch wenn ein Einzelverband nicht diesem
Pauschalvertrag beigetreten ist:
a) Gesellige Veranstaltungen in Räumen von bis zu 150
m² Größe
soweit
- nur
Mitglieder des Vereins und die zu ihrem Hausstand gehörenden Personen
zugelassen sind,
-
weder ein Eintrittsgeld noch ein sonstiger Unkostenbeitrag erhoben wird,
- die
Mitwirkenden keine Vergütung erhalten.
b) Weihnachtsfeiern
soweit
- nur
Mitglieder des Vereins und die zu ihrem Hausstand gehörenden Personen
zugelassen sind,
-
weder ein Eintrittsgeld noch ein sonstiger Unkostenbeitrag erhoben wird,
- die
Mitwirkenden keine Vergütung erhalten.
c) Theaterabende
soweit
- vor
Beginn, in der Pause und nach Abschluss der Theateraufführung insgesamt
bis 6 Chorwerke vorgetragen werden,
- das
Eintrittsgeld € 3,- nicht übersteigt.
d) Umzugsmusik bei Sängerfesten oder Jubiläen
e) Festakte bei offiziellen Gelegenheiten
(Veranstaltungen, bei denen Ansprachen, Ehrungen usw.
musikalisch umrahmt werden. Ausgenommen sind Festkommerse bzw.
Festbankette vor oder bei Jubiläumsfesten.)
im
Deutschen Chorverband e.V. Bundesgeschäftsstelle
f) Freundschaftssingen, Singen auf öffentlichen
Plätzen oder Gutachtersingen
soweit
- weder ein Eintrittsgeld noch sonstiger
Unkostenbeitrag erhoben wird,
- die Mitwirkenden keine Vergütung erhalten,
- die Veranstaltungen ohne Wirtschaftsbetrieb
stattfinden.
g) Wohltätigkeitssingen in Krankenhäusern,
Altenheimen oder Vollzugsanstalten
soweit
- weder Eintrittsgeld noch ein sonstiger
Unkostenbeitrag erhoben wird,
- die Mitwirkenden keine Vergütung erhalten,
- die Veranstaltungen ohne Wirtschaftsbetrieb
stattfinden.
Meldung der
pauschal abgegoltenen Musiknutzungen
Zur Meldung der pauschal abgegoltenen Musiknutzungen
an die Einzelverbände wird ein einheitliches Formular verwendet, das als
Anlage 2 Teil dieses Vertrages ist (GEMA - Anmeldung 2007).
Laufzeit
Der Vertrag wird für die Zeit vom 1.1.2007 bis zum
31.12.2008 geschlossen.
Er verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn er
nicht von einer Vertragsseite zum 31. 10. des laufenden Jahres gekündigt
wird.
WICHTIG !!! WICHTIG !!! WICHTIG !!!
WICHTIG !!! WICHTIG !!! WICHTIG !!! WICHTIG !!!
Veranstaltungen mit geselligem Teil oder
Veranstaltungen nicht konzertanter Art (U-VK) sind direkt bei der GEMA
anzumelden und auch mit dieser abzurechnen
è
d.h. z.B. für Veranstaltungen, bei denen
sich nach dem Konzert oder Kommers noch musikalischer geselliger Teil
anschließt, muss neben der konzertanten Meldung über den Chorverband
Rheinland-Pfalz eine gesonderte GEMA-Meldung für den geselligen Teil
direkt bei der GEMA erfolgen. |