GEMA

Musik auf der Vereins-Homepage im Internet

Arbeitshilfe zur GEMA-Meldung

 

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Neues GEMA-Formular

Ein neues GEMA-Formular sorgt bereits seit einigen Wochen für Unmut und Verwirrung in den Kreisen und Vereinen. Grund ist der Hinweis auf dem Formular, dass die Veranstaltungen vor Stattfinden der Veranstaltung angemeldet werden sollen.

Wir bitten alle Vereine, dies zu tun, sofern es möglich ist, z.B. bei Veranstaltungen, bei denen ganz sicher ist, dass der Chor das Programm nicht mehr umstellen wird, wie beispielweise bei Konzerten.

Veranstaltungen mit mehreren Chören, bei denen eine kurzfristige Änderung der Liedauswahl möglich ist, können auch weiterhin nach der Veranstaltung gemeldet werden. Dies sollt jedoch wirklich eine Ausnahme sein und bleiben, da der Vertrag des DCV mit der GEMA eindeutig besagt, dass die Veranstaltung vorher angemeldet werden müssen. Da der GEMA jedoch auch bekannt ist, dass es bei Festveranstaltungen noch kurzfristig zu Änderungen kommen kann, hat sie den Chören hier eine Kulanz eingeräumt.

Wir bitten sie daher, die Änderungen in dem Formular so anzunehmen und hoffen auf Ihr Verständnis, dass wir in Zukunft die alten Formulare nicht mehr annehmen können.

Erläuterungen zum GEMA-Anmeldung

GEMA-Anmeldung-NEU

 
GEMA

Für die GEMA-Meldung einer Chorveranstaltung wird nur noch der "neue" Vordruck angenommen und an die GEMA weitergeleitet. Die alten Vordrucke werden unbearbeitet zurück gesendet. Der neueste Vordruck ist auf der Internetseite des Chorverbandes Rheinland-Pfalz erhältlich. Die Meldung einer Chorveranstaltung muss spätestens 14 Tage nach der Veranstaltung beim Chorverband eingegangen sein.

Der Meldung sind 3 Aufstellung der vorgetragenen Lieder in Listenform beizufügen. Ein Programmheft, in dem nur der Auflauf der Veranstaltung aufgeführt ist, reicht nicht aus.

Bei dem Vortrag vom bearbeitenden Originalkompositionen muss auch der jeweilige Bearbeiter der Komposition angegeben sein.

Änderung bei der GEMA

Durch den Abschluss eines neuen Vertrages mit der GEMA hat sich der Ablauf für die Anmeldung von Chorveranstaltungen ab 1.1.07 wie folgt geändert:

Jede Chorveranstaltung wird spätestens zwei Wochen nach der Veranstaltung mit einem neuen Formular beim Chorverband Rheinland-Pfalz e.V. angemeldet. Der Anmeldung sind drei Programmfolgen/-hefte beizufügen. Das Formular und die Programmfolgen/-hefte sind wie bisher an folgende Adresse zu senden:

Lothar Riebel
Stellvertretender Bundesschatzmeister
Brunnenstraße 31
56477 Rennerod
Tel.: 02664-7141
Fax-Nr.: 02664-992543
E-Mail: lothar-riebel@onlinehome.de.

 

WICHTIG !!! WICHTIG !!! WICHTIG !!! WICHTIG !!! WICHTIG !!! WICHTIG !!! WICHTIG !!!

Veranstaltungen mit geselligem Teil oder Veranstaltungen nicht konzertanter Art (U-VK) sind direkt bei der GEMA anzumelden und auch mit dieser abzurechnen.

è d.h. z.B. für Veranstaltungen, bei denen sich nach dem Konzert oder Kommers noch musikalischer geselliger Teil anschließt, muss neben der konzertanten Meldung über den Chorverband Rheinland-Pfalz eine gesonderte GEMA-Meldung für den geselligen Teil direkt bei der GEMA erfolgen.

GEMA - Anmeldung 2007 - heruntergeladen
Arbeitshilfe zur GEMA-Meldung


I. Allgemeines

Nach dem im Januar 2007 zwischen der GEMA und dem Deutschen Chorverband e.V. abgeschlossenen Gesamtvertrag sind sämtliche Chorveranstaltungen der dem Chorverband mittelbar oder unmittelbar angehörigen Verbände und einzelne Vereine abgegolten. Dies gilt jedoch nur, wenn der Chor der alleinige Veranstalter ist.

Um Schwierigkeiten, wie etwas eine Doppelabrechnung bei der Abrechnung von Gemeinschaftsveranstaltungen zu vermeiden, ist in der Anmeldung und im Programm genau anzugeben, wer Alleinveranstalter ist oder als solcher firmiert und wer Mitwirkender ist.

Neben den üblichen Chorveranstaltungen wie Konzerten, Wertungssingen usw. sind noch folgende Musikaufführungen durch den Gesamtvertrag abgegolten:

a) Gesellige Veranstaltungen in Räumen von bis zu 150 qm Größe (wenn nur Mitglieder des Vereins und die zu ihrem Hausstand gehörenden Personen zugelassen sind, und weder Eintrittsgeld noch ein sonstiger Unkostenbeitrag erhoben wird bzw. die Mitwirkenden keine Vergütung erhalten).

b) Weihnachtsfeiern (Bedingung wie a.)

c) Theaterabende (Wenn vor Beginn, in der Pause und nach Abschluss der Theateraufführung insgesamt 6 Chorwerke vorgetragen werden und das Eintrittsgeld 3,00 € nicht übersteigt).

d) Umzugsmusik bei Sängerfesten oder Jubiläen.

e) Festaktie bei offiziellen Gelegenheiten (Veranstaltungen, bei denen Ansprachen, Ehrungen usw. musikalisch umrahmt werden). Ausgenommen sind Festkommerse bzw. Festbankette vor oder bei Jubiläumsfesten.

f) Freundschaftssingen, Singen auf öffentlichen Plätzen oder Gutachtersingen (Wenn weder ein Eintritt oder sonstiger Unkostenbeitrag erhoben wird, die Mitwirkenden keine Vergütung erhalten und die Veranstaltungen ohne Wirtschaftsbetrieb stattfinden).

g) Wohltätigkeitssingen in Krankenhäusern, Altenheimen oder Vollzugsanstalten (Bedingung wie f.).

Sämtliche Veranstaltungen sind spätestens 14 Tage nach der Veranstaltung beim Chorverband Rheinland-Pfalz anzumelden.

Musikwiedergaben, die nicht fristgerecht bzw. nicht nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages angemeldet werden, sind unerlaubt. Die GEMA ist dann nach den Vorgaben des Urheberrechts und nach höchstrichterlichen Urteilen berechtigt, für unerlaubte Musikwiedergaben ihr Ansprüche bei dem jeweiligen Veranstalter in doppelter Höhe gelten zu machen.

Für die Meldung der pauschal abgegoltenen Musiknutzungen an den Chorverband Rheinland-Pfalz wurde ein Formular entwickelt das ab sofort nur noch zu verwenden ist.

II. Besonderheiten

a) Musik im Anschluss an Chorveranstaltungen
Wird im Anschluss an eine Chorveranstaltung noch Musik durch Musiker, Radio, Tonbänder, Cassetten, Schallplatten oder CD’s gespielt, muss die in der GEMA-Meldung gesondert angegeben werden (gerahmter Teil). Die hierfür zu zahlende GEMA-Gebühr wird dem Verein durch die GEMA direkt in Rechnung gestellt, da nur die Chorveranstaltung durch den Gesamtvertrag abgegolten ist.

b) Altenfeiern, Singen am Volkstrauertag us.
Diese Veranstaltungen werden häufig in Kooperation mit der jeweiligen Gemeinde durchgeführt. Grundsätzlich ist die GEMA-Meldung für die Veranstaltung von der Gemeinde zu erstellen, da sie regelmäßig der Veranstalter ist. Die Bezirksdirektion der GEMA empfiehlt jedoch, auch diese Veranstaltungen über den Chorverband Rheinland-Pfalz anzumelden, wenn nur der eigene Verein die Veranstaltung bestreitet.

III. Hinweise zum Ausfüllen der GEMA-Meldung

- DCV-Mitgliedsnummer: Unbedingt eintragen: Nr. kann beim zuständigen KCV erfragt werden

- Geschäftszahl GEMA: Soweit bekannt bitte eintragen, sonst kein Eintrag

- Veranstalter: Namen Ihres Chores, der auch auf dem Programm als Veranstalter stehen sollte

- Vorsitzender: 1. Vorsitzender oder Verantwortlicher für die Veranstaltung mit Adresse, Telefon, Fax und E-Mail

- Veranstaltungstag: Für jeden Veranstaltungstag eine gesonderte Meldung

- Veranstaltungsort und Raum: Größe des benutzen Raumes: Gesamtgröße des Veranstaltungsraumes, bei Benutzung eines Teilraumes nur dessen Größe

- Veranstaltungsdauer: Nur von wann und bis wann die chorische Veranstaltung dauert

- Angaben zur Veranstaltung: ohne/mit bis 9 Musiker ? (nur für interne Zwecke)

- mit mehr als 9 Musiker ? (Nur für interne Zwecke)

- EURO ____ Eintrittsgeld ?: Betrag (Höchstpreis) oder 0,00

- Entgelt für Mitwirkenden ? Ja/Nein

- Veranstaltung mit Wirtschaftsbetrieb ? Ja (wenn der Wirtschaftsbetrieb im Vordergrund steht, sonst Nein) – Nein, (wenn kein Wirtschaftsbetrieb oder nur eine Grundversorgung während des Liederabends oder der chorischen Veranstaltung statt fand).

- Teilnahme nur von Mitgliedern des Vereins: Ja/Nein

- Veranstaltungsart: Konzert, Freundschaftssingen usw.

Die Angaben in dem gerahmten Teil sind nur zu machen, wenn im Anschluss an die Chorveranstaltung noch ein gemütliches Beisammensein stattfindet und Musik zur Unterhaltung bzw. Tanz gespielt wird (siehe aus Ausführungen zu IIa).

Die Meldung ist spätestens 14 Tage nach der Veranstaltung an die im Vordruck angegebene Adresse per Post, E-Mail oder Fax zu senden. Der Meldung ist eine Auflistung der vorgetragenen Liedbeiträge in dreifacher Ausfertigung beizufügen.

Sollten Sie noch Fragen zur GEMA haben, rufen Sie folgende Tel.-Nr. an: 02664/7141 oder melden Sie sich per E-Mail an folgende Adresse: lothar-riebel@onlinehome.de.
 

 

Entlastung für Vereinsmitglieder - Neuer Gesamtvertrag zwischen DCV und GEMA

Der Deutsche Chorverband (DCV) und die GEMA haben zum 1. Januar 2007 einen neuen Gesamtvertrag geschlossen. Kern des Vertrages ist eine Pauschalregelung für Chorveranstaltungen, die bislang nach dem Chor-Tarif lizenziert wurden. Mit der Pauschale, die der Chorverband an die GEMA entrichtet, sind die Chorveranstaltungen der Einzelverbände und angeschlossenen Sängerkreise, Kreischorverbände, Chorbezirke oder Sängergruppen abgegolten. Die Organisatoren der Chorveranstaltung müssen lediglich ein Anmeldeblatt und das Musikprogramm an ihren Einzelverband schicken.

"Ziel der neuen Pauschalregelung ist die Entlastung der ehrenamtlichen Verantwortlichen im Verein und im Verband," erklärte Professor Dr. Jürgen Becker, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der GEMA. „Es ist der GEMA und dem Deutschen Chorverband sehr wichtig, die vielen ehrenamtlich tätigen Vereinsmitglieder in ihrer täglichen Arbeit zu unterstützen und die Lizenzierung der Musiknutzung für alle Beteiligten möglichst einfach zu gestalten.“

Chorveranstaltungen von Einzelverbänden und deren Vereine, die nicht unter die neue Pauschalregelung mit dem Deutschen Chorverband fallen, rechnet die GEMA nach den allgemeinen Tarifen für Konzerte mit Unterhaltungsmusik oder Ernster Musik einzeln ab.

Die schon bewährte pauschale Regelung von bestimmten Musiknutzungen der Vereine, zum Beispiel Weihnachtsfeiern, Theaterabende, Umzüge, Festakte, Freundschaftssingen oder Wohltätigkeitssingen, bleibt weiterhin erhalten. Diese Pauschale können auch Verbände des Deutschen Chorverbandes in Anspruch nehmen, die die Chorveranstaltungen einzeln abrechnen.

Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 60.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie von über 1 Mio. Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist mit einem Ertrag von EUR 865 Mio. (Geschäftsjahr 2006) weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.

 

Auszüge aus dem Gesamtvertrag

zwischen der GEMA und dem Deutschen Chorverband e.V.,

Präambel

Die Mitgliedschöre des Chorverbandes nutzen regelmäßig Werke des GEMA-Repertoires. Durch die Pauschalvereinbarung  sind ausschließlich Chorveranstaltungen nach dem bisher geltenden Ch-Tarif und die zusätzlich ausdrücklich beschriebenen Musiknutzungen abgegolten.

Sämtliche, nicht durch die Zahlung der Pauschale abgedeckten Musiknutzungen (wie z.B. Musiknutzungen bei geselligen Veranstaltungen einschließlich solcher, die im Zusammenhang mit einer Chorveranstaltung stattfinden) sind separat ordnungsgemäß zu melden und von der zuständigen GEMA-Bezirksdirektion nach den einschlägigen Vergütungssätzen zu lizenzieren.

 

Der Vertrag ersetzt mit Wirkung ab dem 1.1.2007 die bisherigen gesamtvertraglichen Regelungen einschließlich des Ch-Tarifs.

 

Anmeldung nicht pauschal abgegoltener Musikwiedergaben

Der Chorverband, die Einzelverbände, die Sängerkreise, Kreischorverbände oder Chorbezirke und Mitgliedsvereine melden ihre eigenen Veranstaltungen dem zuständigen Einzelverband.

Ist dies nicht der Fall, melden die Veranstalter die Musikwiedergaben spätestens drei Tage vor Durchführung unmittelbar der zuständigen GEMA-Bezirksdirektion.

Die Meldung muss mit vollständigen Angaben erfolgen, so dass die Abrechnung ermöglicht wird.

 

Veranstalter

Um Schwierigkeiten wie etwa eine Doppelberechnung bei der Abrechnung von Gemeinschaftsveranstaltungen zu vermeiden, ist in der Anmeldung und im Programm genau anzugeben, wer Alleinveranstalter ist oder als solcher firmiert und wer Mitwirkender ist.

 

Nicht gemeldete Musikwiedergaben

Musikwiedergaben, die nicht fristgerecht bzw. nicht nach den Bestimmungen dieses Vertrages angemeldet wurden, sind unerlaubt. Die GEMA ist nach den Vorgaben des Urheberrechtsgesetzes und nach höchstrichterlichen Urteilen berechtigt, für unerlaubte Musikwiedergaben ihre Ansprüche bei dem jeweiligen Veranstalter in doppelter Höhe geltend zu machen.

 

Pauschal abgegoltene Musiknutzungen

Für die Einzelverbände sind durch Zahlung des Pauschalbetrages nach Ziffer 7 sämtliche Chorveranstaltungen der dem Chorverband mittelbar (etwa als Mitglieder von Einzelverbänden) oder unmittelbar angehörenden Verbände und einzelnen Vereine abgegolten. (Bisheriger Ch-Tarif)

Zusätzlich sind die Aufführungstantiemen für Musikaufführungen bei folgenden Veranstaltungen des Chorverbandes, seiner Einzelverbände und der diesen angeschlossenen Sängerkreisen, Kreischorverbänden oder Chorbezirken, Sängergruppen und Mitgliedsvereinen abgegolten, auch wenn ein Einzelverband nicht diesem Pauschalvertrag beigetreten ist:

 

a) Gesellige Veranstaltungen in Räumen von bis zu 150 m² Größe

soweit

- nur Mitglieder des Vereins und die zu ihrem Hausstand gehörenden Personen zugelassen sind,

- weder ein Eintrittsgeld noch ein sonstiger Unkostenbeitrag erhoben wird,

- die Mitwirkenden keine Vergütung erhalten.

 

b) Weihnachtsfeiern

soweit

- nur Mitglieder des Vereins und die zu ihrem Hausstand gehörenden Personen zugelassen sind,

- weder ein Eintrittsgeld noch ein sonstiger Unkostenbeitrag erhoben wird,

- die Mitwirkenden keine Vergütung erhalten.

 

c) Theaterabende

soweit

- vor Beginn, in der Pause und nach Abschluss der Theateraufführung insgesamt bis 6 Chorwerke vorgetragen werden,

- das Eintrittsgeld € 3,- nicht übersteigt.

 

d) Umzugsmusik bei Sängerfesten oder Jubiläen

 

e) Festakte bei offiziellen Gelegenheiten

(Veranstaltungen, bei denen Ansprachen, Ehrungen usw. musikalisch umrahmt werden. Ausgenommen sind Festkommerse bzw. Festbankette vor oder bei Jubiläumsfesten.)

im Deutschen Chorverband e.V. Bundesgeschäftsstelle

 

f) Freundschaftssingen, Singen auf öffentlichen Plätzen oder Gutachtersingen

soweit

- weder ein Eintrittsgeld noch sonstiger Unkostenbeitrag erhoben wird,

- die Mitwirkenden keine Vergütung erhalten,

- die Veranstaltungen ohne Wirtschaftsbetrieb stattfinden.

 

g) Wohltätigkeitssingen in Krankenhäusern, Altenheimen oder Vollzugsanstalten

soweit

- weder Eintrittsgeld noch ein sonstiger Unkostenbeitrag erhoben wird,

- die Mitwirkenden keine Vergütung erhalten,

- die Veranstaltungen ohne Wirtschaftsbetrieb stattfinden.

 

Meldung der pauschal abgegoltenen Musiknutzungen

Zur Meldung der pauschal abgegoltenen Musiknutzungen an die Einzelverbände wird ein einheitliches Formular verwendet, das als Anlage 2 Teil dieses Vertrages ist (GEMA - Anmeldung 2007).

 

Laufzeit

Der Vertrag wird für die Zeit vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2008 geschlossen.

Er verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn er nicht von einer Vertragsseite zum 31. 10. des laufenden Jahres gekündigt wird.

 

WICHTIG !!! WICHTIG !!! WICHTIG !!! WICHTIG !!! WICHTIG !!! WICHTIG !!! WICHTIG !!!

Veranstaltungen mit geselligem Teil oder Veranstaltungen nicht konzertanter Art (U-VK) sind direkt bei der GEMA anzumelden und auch mit dieser abzurechnen      è d.h. z.B. für Veranstaltungen, bei denen sich nach dem Konzert oder Kommers noch musikalischer geselliger Teil anschließt, muss neben der konzertanten Meldung über den Chorverband Rheinland-Pfalz eine gesonderte GEMA-Meldung für den geselligen Teil direkt bei der GEMA erfolgen.

 

Musik auf der Vereins-Homepage im Internet

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Die Warnung


"Warnung an alle Musiker"
Die GEMA hat arbeitslose Rechtsanwälte beauftragt, die Webseiten auf unangemeldete Hörproben zu kontrollieren. Uns, sowie einem meiner Mitmusiker hat es schon erwischt. Die Strafen sind unverhältnismäßig hoch und belaufen sich auf ca. 25.000 Euro und mehr, je nach dem, wie lange ihr schon Demos auf der Homepage habt und wie viele Male die schon angeklickt und heruntergeladen wurden! REINE ABZOCKE !!!


Also meldet rechtzeitig an und macht das publik, damit nicht mehr von uns pleite gemacht werden. Die Titel auf der Web - Site müssen bei der GEMA angemeldet und dürfen nicht zum runterladen sein (rechte Maustaste), sondern müssen gestreamed angeboten werden und nicht länger als 45 Sekunden sein. Auch wenn es eigene Titel sind. Schickt diesen Newsletter oder einen eigenen an alle Musiker, Sänger, Agenturen, die ihr kennt und warnt sie !!!"



Diese oder ähnliche E-Mails haben in den letzten Monaten verschiedentlich Irritationen hervorgerufen. Nur reine Panikmache oder ein gut gemeinter Hinweis?


Eines gleich vorweg: Die GEMA ist keine Staatsanwaltschaft und kein Gericht - von ihr gibt es keine "Strafen" wohl aber darf sie für ihre Mitglieder Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn sie unangemeldeten Nutzern des GEMA Repertoires auf die Schliche kommt. Diese Ansprüche liegen dann in Höhe des doppelten Betrages, den man laut Tarif hätte bezahlen müssen, wenn die Nutzung ordnungsgemäß angemeldet worden wäre. Dies ist eine uralte seit den 50er Jahren des letzten Jahrhunderts regelmäßig vom Bundesgerichtshof bestätigte Rechtssprechung.


Vom Urheber zur GEMA
Während ein Komponist als Urheber eines musikalischen Werkes Teile seines Urheberrechts wie das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht an den gedruckten Noten meist einem Musikverlag überträgt, gehen im allgemeinen die übrigen Verwertungsrechte nach Paragraph 15 des Urhebergesetzes (wie zum Beispiel das Aufführungs-, Wiedergabe- und Senderecht oder das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht an der höheren Musik, also über irgendwelche Tonträger oder sonstige Hörtechnik) einschließlich sämtlicher im Zusammenhang bestehender Vergütungsansprüche auf die GEMA über, wenn dieser Komponist GEMA - Mitglied ist.
Die Rechteübertragung dieser "kleinen Rechte" auf die GEMA erfolgt im so genannten "Berechtigungsvertrag", durch den die GEMA, die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte", legitimiert und verpflichtet wird, die ihr übertragenen rechte treuhänderisch für diesen Komponisten wahrzunehmen, wo und wann immer sein Werk hier oder weltweit genutzt wird.
Die GEMA zieht diese grundsätzlich die dem Urheber zustehenden Vergütungen in eigenem Namen ein und leitet dann diese Lizenzbeiträge im Rahmen des Verteilungsplans an ihre Urheber / Mitglieder (Komponisten, Textdichter, Musikverleger) weiter.


Grundsatz der Vergütungspflicht
Man möge zur Kenntnis nehmen, dass jede Form, ein urheberrechtlich geschätztes Musikwerk- somit auch jedes Chorwerk, und wenn's nur 2 Minuten dauert - in irgendeiner Weise zu nutzen, grundsätzlich der Vergütungspflicht unterliegt. Wie dieses praktisch geschieht ist gleichgültig: Ein Chor stellt sich auf eine Bühne und singt vor Publikum. Ein Vocalensemble spielt einen Chorsatz auf CD ein, die anschließend verkauft wird. Der Rundfunk sendet das Chorwerk. Der Titel wird als MP3 - Datei auf einer Homepage präsentiert.
All die vorgenannten, nur beispielhaft aufgeführten Aktivitäten schließen eine Vergütungspflicht aus, und zwar gegenüber der GEMA, so diese die Inhaberin der entsprechenden Rechte ist, und unabhängig davon ob der Nutzer des Werks hierbei Gewinn oder Einnahmen erzielt oder nicht. Ein Chor kann nicht einwenden, man habe keinen Eintritt verlangt oder die CD hat keinen Gewinn erbracht und allenfalls die Herstellungskosten gedeckt.


Ausnahmen von einer Vergütungspflicht
 

  1. Das Werk unterliegt nicht mehr dem Urheberrecht (eines Komponisten, Textdichters und oder/Verlegers), weil der Urheber schon seit 70 Jahren tot und das Werk damit "gemeinfrei" geworden ist. Hier sind von einem Werknutzer keine Lizenzen zu bezahlen.
     

  2. Der Urheber (Komponist, Textdichter und oder/Verleger) ist nicht Mitglied der GEMA. Dieses bedeutet, dass der GEMA die Rechte des Urhebers oder der Urheber nicht übertragen wurden, sie also diese Rechte nicht treuhänderisch für den Komponisten oder anderer Urheber wahrnehmen kann: Die GEMA kann nichts verlangen. Hier gilt aber die Ausnahme von der Ausnahme: Der Nutzungswillige eines Musikstückes muss dann mit dem Komponisten vorher individuell die Erlaubnis zur Nutzung und die entsprechende Vergütung aushandeln. Gibt es dazu noch einen lebenden text - Urheber, der unter die Noten mehr als nur la - la - la geschrieben hat, ist natürlich auch dessen Erlaubnis plus Bankverbindung einzuholen. Und wenn das Musikstück verlegt ist - dito. (Wie das im täglichen Musikleben dann praktisch - ohne GEMA funktionieren soll, würde mich mal brennend interessieren.)
     

  3. 3. Es liegt eine Vervielfältigung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch im Sinne von Paragraph 53 des Urhebergesetzes vor. Dann entsteht keine Vergütungspflicht. Aber beachten: Vervielfältigungen zur Nutzung beispielsweise innerhalb eines Gesangvereins sind keine erlaubten privaten Nutzungen im Sinne des Gesetzes, die von einer Vergütungspflicht befreien würden.



Musik im Internet
Wer urheberrechtlich geschätzte Musik auf seine Homepage einstellt, muss zunächst die Einwilligung der Rechteinhaber besitzen, um dieses überhaupt tun zu dürfen. Das sind nicht nur Komponisten, Textdichter oder evtl. Verleger (Erstverwerter), deren rechte von der GEMA wahrgenommen werden, das sind auch die Zweitverwertungsrechte der ausübenden Künstler gem. Paragraph 73 ff. des Urhebergesetzes, die häufig von der "Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH" (GVL) in Berlin vertreten werden. Wenn wir als Parallelbeispiel aber mal den "einfachen" Gesangverein nehmen, der auf seiner Vereinshomepage ein von ihm selbst gesungenes Musikstück einbringt, dann dürfen sich GVL - Überlegungen wohl erübrigen. Dennoch: Liegen Leistungsschutzrechte vor, sind diese zunächst abzuklären.
Bleibt also mal wieder nur die GEMA mit den primär Urheberrechten der Komponisten, Textdichter und Verleger. Denn dass zu den oben erwähnten Verwendungsrechten eines Urhebers auch als Wiedergabe-, Kopier- oder Verbreitungsrecht im Internet mittels Streaming (zum Beispiel über die Real - Audio - Technik) oder Music-on- Demand mit Download beim Endnutzer gehört (letzteres ja auch nur eine Form des Kopierens von bestimmten hörfähigen Dateiformaten auf die eigene Festplatte), sollte keiner ernsthaften Diskussion bedürfen. Ebenso unstreitig sollte sein, dass den Nutzern des Werkes auf einer Homepage damit auch eine Vergütungspflicht gegenüber dem Urheber bzw, gegenüber der GEMA trifft.
Jüngst klagte mir ein Chor sein leid: Er hatte ein Jahreskonzert veranstaltet, und das Konzert über seinen Landesverband an die GEMA gemeldet. Dafür kam die GEMA Rechnung Nr.1 (aber im Rahmen des DCV - Rahmenvertrages noch sehr human). Weil das Konzert so schön war, hatte man einen Bandmitschnitt gemacht (dieser lässt als solcher und für sich betrachtet noch keine Vergütungspflicht aus). Der Mitschnitt war aber technisch so perfekt, dass sich der Verein entschloss hiervon eine Erinnerungs-CD in Eigenproduktion herzustellen. Hierbei meinte der Chor, eine CD-Lizenz entstehe nicht, weil der Mitschnitt im Rahmen des öffentlichen Konzertes durch de bezahlte GEMA Rechnung Nr.1 abgegolten sei, und meldete die CD nicht bei der GEMA an. Stattdessen warb er aber auf seiner Homepage für die Chor-CD, um wenigstens die Herstellungskosten herein zu bekommen.
Die GEMA entdeckte die Seite im Internet: Der Chor musste erst einmal Auskunft geben über die Anzahl der hergestellten (nicht: verkauften!) CD´s. Dann kam GEMA Rechnung Nr.2 für die CD´s, dieses mal mit dem doppelten Tarifsatz, weil der Chor die CD ja nicht vorher angemeldet hatte. Eine Strafanzeige bleibt dem Chor erspart: denn die GEMA will lieber Geld statt verurteilte Straftäter sehen.
Da der Chor jetzt aber dringend Geld brauchte, warb er nun verstärkt für den Kauf seiner CD und stelle als Anreiz zwei CD-Titel als MP3-Datei zum Download auf seine Homepage, um die Qualität sowohl des Chores, wie auch der CD zu demonstrieren. Aufmerksam wurde nur die GEMA: Sie schickte Rechnung Nr.3, wieder mit doppeltem Tarifsatz., da sie den neuerlichen Urheberrechtsverstoß selbst aufgespürt hatte.
Waren die GEMA-Forderungen rechtens, fragte mich der Chor. Unzweideutig: Ja. Seine Homepage hat der Chor übrigens zwischenzeitlich dichtgemacht.


Die Rechtslage im Internet
Natürlich ist das Internet kein rechtsfreier Raum. Daher stellt die Einspeicherung eines urheberrechtlich geschätzten Werks auf dem Server eines Providers dessen Abspeicherung beim Internet-User eine Vervielfältigung nach §16 des Urhebergesetzes dar. Der Vorgang zwischen Einspeicherung und Abspeicherung in der geschilderten Form wurde im Rahmen der WIPO-Verträge (World Intellectual Property Organization) vom Dezember 1996 als urheberrechtlich geschützter Vorgang anerkannt. (Communication to the Public Rights), der durch das 5.Urheberrechtsänderungsgesetz in unser deutsches Urheberrecht aufgenommen wurde. Damit hat der Urheber für diese Art Vervielfältigung einen von der GEMA wahrgenommenen Vergütungsanspruch.


Die GEMA „Vergütung“ bei Musik auf Websites
Bisher gibt es, was die Lizenzen für Internet-Präsentation anbelangt, im wesentlichen drei einschlägige GEMA-Tarife:
 

  1. Vergütungssätze VR-W1 - für die Nutzung von Werken des GEMA Repertoires in Websites zu Präsentationszwecken; mindestens Euro 25.00 zuzüglich MwSt pro Monat, wenn die Spieldauer nicht länger als 5 Minuten ist.
     

  2. Vergütungssätze VR-W2 - für die Nutzung von Werken des GEMA Repertoires in Websites mit Electronic Commerce; bis 20 Werke mit Spieldauer von je 45 Sekunden 150.00 Euro zuzüglich MwSt pro Jahr.
     

  3. Vergütungssätze VR-OD2 - für die Nutzung von Werken des GEMA Repertoires Music-Demand mit Download beim Endnutzer zum privaten Gebrauch (ausgenommen Ruftonmelodien) ca. 0,225 Euro zuzüglich MwSt pro abgerufenes Werk bei Spieldauer von bis 5 Minuten.

Alle diese Tarife passen jedoch weder dem Grund noch der Höhe nach für das in dieser Abhandlung gewählte Paradebeispiel (Homepage des Gesangvereins und dort ein paar vom Vereinschor gesungene Titel als downloadfähige Audio-Clips). Der Verfasser hat sich daher im Dezember des letzten Jahres an die GEMA gewandt und auf die Diskrepanz zwischen der Realität und der Vereinswebseiten und den verwendeten GEMA-Tarifen hingewiesen. Und die Intervention hatte einen gewissen Erfolg:
Aller Voraussicht wird es noch 2006 einen neuen Tarif (WR - Web) geben, der den hier angesprochenen Fall behandelt. Die Kosten für den Anbieter sollen sich bei 10.000 Seitenbesucher um die 70.00 Euro im Jahr bewegen. Dies ist jedoch im Ergebnis noch nicht entschieden, sondern im Augenblick unbestätigte Informationen.
Fest steht aber nur soviel: Die Betreiber von Homepages, auf denen urheberrechtlich geschätzte Musikstücke zum Anhören oder Downloaden eingestellt sind, müssen entsprechende Vergütungen an die GEMA leisten. Wie hoch die Beiträge im einzelnen Fall sind, ergibt sich aus den jeweiligen Tarifen, die im Internet bei www.gema.de übrigens völlig kostenlos gelesen oder als PDF-Datei heruntergeladen werden können. Auf dieser Internet-Seite sind auch alle notwendigen Informationen, was man im Einzelfall tun muss. Und daran denken, dass bei der GEMA der Satz „Erst anmelden, dann loslegen“ gilt. Sonst kann es wirklich teuer werden.


Bericht ist von Rechtsanwalt Gerd Nöther