Vereinsrecht / Steuern / Versicherungen

Der eingetragene Verein
Künstlersozialversicherung - was bedeutet das für Chöre ?
Referate Rechtsanwalt Uffeln, Gründau - Chorleben 2011 - Gemeinnützigkeit
 

Der eingetragene Verein

 
A Voraussetzungen der Vereinsneugründung
  - mindestens 7 Gründungsmitglieder
  - von allen unterzeichnete Satzung (im Original und 2.Schrift)
  - Protokoll-Wille eingetragenen Verein zu gründen
       -- Wahl der Vorstandsmitglieder
       -- Festlegung Höhe Mitgliedsbeitrag
  - Anmeldung in öffentlich belaubigter Form
 

- Vorschusszahlung-Bescheid FA (vorläufige Befreiung von der Körperschaftssteuer)

   
  Mit dem Tag der Eintragung Entstehung einer juristischen Person!
   
  Daher erwachsen gegenüber Rechtsverkehr auch Pflichten gegenüber dem Vereinsregister
       -- Anmeldung von Veränderungen in Satzung und Vorstand
   
B zur Satzung
  - Allgemeine Prüfung: keine Verstöße gegen Gesetz und gute Sitten
  - Besondere Prüfung durch das Vereinsregister:
       -- Name: Eindeutigkeit, keine Täuschung Dritter
       -- Unterscheidbarkeit von anderen Vereinen der gleichen politischen Gemeinde
       -- aber auch Schutzwirkung Namensrecht
  - Wille, eingetragener Verein zu sein
  - Sitz (besser nicht an Wohnort Vorsitzenden knüpfen)
 

- Zweck: Idealverein - Abgrenzung zu wirtschaftlich tätigen Vereinen

 

- Austritt aus Verein - Kündigungsrecht (Ausschluss)

 

- Mitgliedsbeitrag - Organ der Bestimmung

 

- Mitgliederversammlung: Einladungsfrist und Einladungsform, keine Alternativen!!

(besser: „es kann zusätzlich eingeladen werden) Regelung WER einlädt - günstig allgemein „der Vorstand“

 

- Minderheitenrecht im Gesetz 10% kann abgeändert werden

 

- Protokollerstellung - WER unterzeichnet das Protokoll und gewährleistet die Richtigkeit

 

- Vorstand eindeutige Abgrenzung des vertretungsberechtigten Vorstandes!

- Nur dieser ist im § 26 BGB angesprochen!

- Nur dieser Vorstand ist „gesetzlicher Vertreter“ des Vereins, der den Verein berechtigt, aber auch verpflichtet.

- Keine gesetzliche Vorgabe Ämter zu bezeichnen, Anzahl pp, (günstig 3 Personen in Alleinvertretung)

- Dieser Vorstand wird im Register eingetragen, nur Änderungen dieser Amtsinhaber ist daher anzumelden!

- Fragen der Neuwahl bzw Ausscheiden beziehen sich nur hierauf‘!

- Eine Regelung für den „Verhinderungsfall“ ist eindeutig für das Innenverhältnis zu bezeichnen, da ein Außenstehender nie prüfen könnte, ob jemand „verhindert“ ist

- Amtszeit: günstig der Zusatz “bleibt bis zur Neuwahl im Amt“

- ertretungsbeschränkungen, eindeutig auf Betrag, Festlegung der Art der Rechtsgeschäfte

 

 

C Anmeldungen zum Vereinsregister
a) Form
  öffentlich zu beglaubigen von Notar, Verbandsgemeinde oder Bürgermeister (in Hessen Ortsgerichtsvorsteher)nicht von anderen Stellen! Kirche, Schule pp
b)  Inhalt

1.

bei Vorstandsänderungen

 

- hier ist die Eintragung „deklaratorisch“, das heisst, dass die tatsächliche Veränderung bereits stattgefunden hat und wirksam ist

- WER ist ausgeschieden? Nicht mehr Vorstand gern § 26 BGB! Name und Amt angeben

- WER hat ein anderes Amt, WER ist neu gewählt? Immer in Bezug auf den vertretungsberechtigten Vorstand. Amt, Name, Anschrift und Geburtsdatum, Beruf (Angabe einer Tel.Nr unter der tagsüber ein Vorstandsmitglied zu erreichen ist, oder e-mail)

- Wahiprotokoll mit Abstimmungsergebnis

2.

bei Satzungsänderungen
 

- Einladung- in der in der Satzung festgelegten Form bei Änderung nur einzelner § sind diese ausdrücklich (mit Titel ) zu bezeichnen!! Unter TOP Satzungsänderung oder Verschiedenes kann kein wirksamer Beschluss! TOP Satzungsänderung deckt nur eine Neufassung, vollständige Überarbeitung.

3.

Satzungsänderung, die eine Veränderung des vertretungsberechtigten Vorstands beinhalten

 

- entsprechend 1. sind diese Anderungen aufzunehmen. Diese Eintragungen sind „konstituionell“, die Änderungen werden erst mit der Eintragung wirksam.

- Trotzdem meldet der nach der neuen Satzung gewählte Vorstand die Veränderungen an.

4.

Liquidation pp siehe E.

   
C Allgemeines zum Vorstand

a)

Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der Amtszeit Regelungen in der Satzung? Selbstergänzung?

 

- Ist der Restvorstand noch handlungsfähig?

- Sollte dies nicht der Fall sein, bleibt trotz des Rücktritts der Eingetragene in der Verpflichtung zu einer Mitgliederversammlung mit TOP Wahl einzuladen!

- Einen Notvorstand gäbe es nur bei Versterben, Verlust der Geschäftsfähigkeit

b)

Wählbarkeit
  - Regelungen in der Satzung? Unterscheidung aktives, passives Wahlrecht? Abstimmung? Regelung in der Satzung? Nach einer BGH -Entscheidung zählen Stimmenthaltungen nicht bei der Ermittlung der Mehrheiten!

c)

Entlastung
  - muss nicht dem gesamten Vorstand geschlossen erteilt werden, eine Verweigerung belässt dem Verein die Möglichkeit der Geltendmachung von Regressansprüchen- eine Neuwahl (Wiederwahl) bleibt unberührt.
   
E. Auflösung, Liquidation, Erlöschen
a) Form
  - öffentlich beglaubigt von allen Liquidatoren gemeinsam! (Regelung in der Satzung?)
b) Inhalt
  - Einladung TOP Auflösung oder gern Satzung Protokoll mit Beschluss der Auflösung und Abstimmungsergebnis.

c)

Verpflichtungen

 

- Veröffentlichung der Auflösungfalls - falls ein Veröffentlichungsorgan für die MV besteht, dieses, sonst der Staatsanzeiger

- Einhaltung Sperrjahr, FA, Auskehrung des Erlöses

- Anmeldung des Erlöschens durch die Liquidatoren mit dem Hinweis an AG, dass alle Liqiuidationshandlungen erledigt sind.

   
F. Kosten
1. Ersteintragung: 67,56 €
2. Veränderung: 26,00 €
  von 1 .‚2. Befreiung bei Vorlage der Bescheinigung FA
3. beglaubigter Auszug 18,00 Euro, unbeglaubigt 10,00 Euro, wegen Umstellung auf das elektronische Register ist dies grundsätzlich der aktuelle beglaubigte Auszug!
 
Anmeldung Satzungsänderung
Anmeldung Vorstandsänderung
 
Künstlersozialversicherung - was bedeutet das für Chöre ?
Interview mit dem Stuttgarter Rechtsanwalt Christian Heieck - geführt von Eva Krautter (veröffentlicht "Neue Chorzeit" März/April 2010:
Man hört immer mehr - wenn auch immer noch nicht sehr viel - von der Künstlersozialversicherung in den Chorvereinigungen des DCV. Um was geht es und welche Bedeutung hat sich für unseres Mitgliedschöre?

Bis 1981 gab es keine gesetzliche Sozialversicherung (Krankenversicherung, Rentenversicherung und später Pflegeversicherung) für freischaffende Künstler und Publizisten. Sie konnten sich privat oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern, doch konnte sich das kaum ein Freischaffender leisten. Entsprechend begegnete das Gesetzt der Sorge um die Armut von Künstlern und Publizisten im Krankheitsfall und im Alter.

Eine gute Sache also, gut auch deshalb, weil sie den Künstlern Zugang zur Sozialversicherung zu günstigen Konditionen ermöglicht. Das geht nur, weil sich der Staat und diejenigen, welche die Leistungen der Künstler und Publizisten in Anspruch nehmen, neben den Künstlern selbst (als Beitragszahler) an den Kosten dieser Versicherung beteiligen müssen.

Welche Künstler und Publizisten werden ausgenommen ?

Der Künstler/Publizist ist nicht nur berechtigt, sonder auch verpflichtet, Mitglied in der Künstlersozialversicherung zu sein, wenn er gewerbsmäßiger Künstler oder Publizist und auf Dauer selbständig ist. Ein Künstler muss Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren. Ein Publizist ist Schriftsteller, Journalist oder sonstiger Publizist oder in diesen Bereichen lehrend tätig.

Ein Grafiker, der eine Homepage gestaltet, ist demnach als ebenso (darstellender) Künstler wie ein professioneller Fotograf, ein professioneller (Solo- oder Ensemble-)Sänger oder ein Künstler als Honorarprofessor an einer Hochschule für grafisches Gestalten.

Was bedeutet dieses Gesetz für die Chöre im DCV?

Das Künstlersozialversicherungsgesetz trat 1981 erstmals in Kraft. Seitdem ist es 29(!) mal geändert worden, zuletzt am 12.06.2007.

In den nun fast 30 Jahren, die das KSVG gilt, waren die Vereine der Laienmusik hin und wieder auch völlig von der Künstlersozialabgabe ausgenommen, da sie gemeinnützig waren. Andererseits gehörten sie zeitweise auch in den Katalog der typischen Verwerter, die Künstlersozialabgabe bezahlen müssen. Heute sind sie "Verwerter", untypische zwar, aber mit nur geringen Unterschieden zu den "typischen" Verwertern, etwa Konzertagenturen oder Verlagen.

Heißt das, dass ein Männergesangverein, der zu seinem Frühlingsfest einen bekannten Tenor (gegen Bezahlung) einlädt, Künstlersozialabgabe bezahlen muss ?

Nein, das heißt es (noch) nicht. Aus mehreren Gründen. Der erste ist rechtlicher Natur: Unser Männerchor ist kein typischen "Verwerter" wie ein Verlag, ein Hotelbetrieb oder ein Konzert- oder Gastspieldirektion. Aber er fällt unter die "Generalklausel" § 24 Abs. 2 KSVG: alle Einrichtungen (im sozialversicherungsrechtlichen Sinne: "Unternehmen"), die Leistungen professioneller Künstler in Anspruch nehmen, müssen Sozialabgabe bezahlen, wenn sie dies nicht nur gelegentlich tun, und wenn sie mit dieser Veranstaltung Einnahmen erzielen. Eine kostenlose Veranstaltung (Eintritt frei) führt als in der Regel nicht zur Abgabepflicht, auch dann nicht, wenn ein Künstler Honorar bekommt.

Ein unbestimmter Rechtsbegriff: die "gelegentliche Inanspruchnahme". Wer sagt, was das ist ?

Das sagt inzwischen das Gesetz (§ 24 II 2 KSVG) - wenngleich unvollständig und interpretierbar. Es dürfen nicht mehr als drei Veranstaltungen pro Kalenderjahr sein, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden. Möglicherweise wollte der Gesetzgeber eine einheitliche Behandlung unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgedankens erreichen. Grundsatz also: Auch gemeinnützige Vereine jeder Größe sind ab der 4. Veranstaltung abgabepflichtig, bei denen sie professionelle künstlerische oder publizistische Dienste gegen Entgelt in Anspruch genommen haben.

Das gilt aber hoffentlich doch nur ab der 4. Veranstaltung ?

Keineswegs: Wird die Zahl von drei Veranstaltungen überschritten, sind alle Veranstaltungen abgabepflichtig, also ab der ersten. Die Künstlersozialversicherung ist sogar der Meinung, dass jeder Tag einer mehrtätigen (etwa Wochenend-)Veranstaltung dann eine separate Veranstaltung ist, wenn an diesem (ggf. sogar die selben) Künstler tätig sind. Diesen begrifflichen Deutungsspielraum hat der Gesetzgeber den Rechtsanwendern überlassen - und die Künstlersozialversicherung vertritt folgerichtig diese Auffassung. Ich übrigens nicht.

Der Begriff der Veranstaltung bei einem zweitägigen Straßenfest lässt genauso gut die Annahme zu, es handele sich um eine Veranstaltung. Man stelle sich vor: Nach einer langen Festnacht geht die Sonne über einer "neuen Veranstaltung" auf - das ist nicht einleuchtend. Gerichtliche Entscheidungen zu diesem Thema gibt es noch nicht.

Wie steht es um andere künstlerische Leistungen ?

Bei künstlerischen Leistungen außerhalb einer "Veranstaltung", die ein Chor in Anspruch nimmt, ist er nicht privilegiert, sondern "Unternehmer" wie jeder andere auch. Etwa bei der Gestaltung der Homepage durch einen Grafiker, bei einem Bühnenbild oder einem literarischen Aufsatz in der vereinseigenen Festschrift. Das alles gilt auch für die Verbände (Landesverbände, DCV), die deshalb wohl stets abgabepflichtig sein dürfen.

Übrigens: Leistungen des eigenen Chorleiters sind grundsätzlich abgabefrei, wenn der Dirigent "seinen" Chor dirigiert. Als Gastdirigent eines fremden Chores ist er allerdings Künstler und der beauftragende Verein abgabepflichtig ($ 24 II 3 KSVG).

Immerhin dient die Künstlersozialabgabe einem guten Zweck, nämlich der Kranken- und Altersversorgung der Künstler.

Sicher. Die Vereinsarbeit dient aber auch guten, gemeinnützigen Zwecken! Das Singen ist nun einmal ein nach außen gerichtete, fröhliche Tätigkeit. Das Singen im Chor will auch andere Menschen erreichen, und Aufführungen - auch und gerade solche mit professionellen Künstlern - sollen diesem Zweck dienen. Soweit dabei Einnahmen erzielt werden, dienen diese zu nichts anderem als dazu, Mittel für die nächste Veranstaltung, die Bezahlung des Chorleiters etc. zu erwirtschaften (der Verein ist gemeinnützig). Kein Vereinsmitglied darf, von der Ehrenamtspauschale abgesehen, für seine ehrenamtliche Tätigkeit Geld vom Verein erhalten (von ganz geringen Ausnahmen abgesehen, die in der Satzung zu regeln sind).

Der Gesetzgeber hat aber nicht nur unberücksichtigt gelassen, dass die Gesangvereine - das mag auch sicher für andere Vereine und ihre Tätigkeiten gelten - eine öffentliche Aufgabe erfüllen; er hat auch den Künstlern selbst einen Bärendienst erwiesen, wenn er die Vereine verpflichtet, ab der 4. Veranstaltung Künstlersozialabgabe zu bezahlen. Wenn Vereine Künstler deshalb nach dem 3. Konzert im Jahr nicht mehr einladen, spüren die das stärker am Portemonnaie als irgendwann einmal bei einer geringfügig höheren Versorgungsleistung.

Über was sprechen wir hier - in Zahlen ?

Wir sprechen von ca. 5 Prozent des jeweiligen Künstlerhonorars (netto); im Jahr 2010 ist der Betrag auf 3,9 Prozent gesunken. Er wir vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für jedes Kalenderjahr durch Verordnung festgesetzt.

Warum die wechselnde Höhe ?

Mit der Künstlersozialabgabe soll ein Teil der Aufwendungen für die Künstlersozialversicherung bezahlt werden. 50 Prozent der Kosten zahlen die Künstler als Versicherungsbeitrag selbst, 20 Prozent zahlt der Bund und 30 Prozent werden von denjenigen aufgebracht, die die künstlerischen Leistungen in Anspruch nehmen. Die Zahlen variieren, da die Ausgaben für die in Anspruch genommenen Leistungen der Versicherung, aber auch deren Verwaltungskosten etc. von Jahr zu Jahr unterschiedlich sind.

Veranstaltungsfreundliche Vereine können also erheblich zur Kasse gebeten werden.

Sagen wir es so: Bei zehn Veranstaltungen im Jahr und einem Gesamthonorar von beispielsweise 28.000 € professionelle Künstler, Gaukler etc. hätten wir es 2010 mit einem Betrag von 1.300 € zu tun. Das ist für manchen größeren Verein sicher zu verschmerzen. Nur erstreckt sich die Prüfung des Vereins auf den gesamten Zeitraum, in dem Künstlersozialversicherungsabgabe hätte bezahlt und abgeführt werden müssen, wobei die Verjährungsfrist und der Prüfungszeitraum 5 Jahre betragen. Dann reden wir von einem Nachzahlungsbetrag von immerhin 6.500 €. Das kann schnell an die Substanz eines Vereins gehen.

War ist ihrer Ansicht nach zu tun ?

Die einfachste, aber auch für alle Beteiligte unerfreulichste Lösung wäre, jeder Verein würde nicht mehr als drei Veranstaltungen pro Jahr mit professionellen Künstlern organisieren. Bei einer Reihe kleinerer Vereine werden es sicher ohnehin nicht mehr werden. Andere oder größere Vereine bieten mehr Veranstaltungen an und wollen das auch künftig tun. Ich habe aber den Eindruck, dass die Zahl von zehn Veranstaltungen pro Jahr unter professioneller Beteiligung in den meisten Fällen nicht überschritten wird. Für solche Vereine sind einige gerichtliche Verfahren anhängig, deren Ergebnis abgewartet werden sollte.

Die meisten Vereine des DCV haben noch nie Kontakt mit der Künstlersozialversicherung gehabt. Das wird sich auch so schnell nicht ändern. Man muss bedenken, dass die Künstlersozialkasse selbst nur zehn eigene Prüfer (Stand 2008) einsetzen konnte - bei mehr als 600.000 Vereinen in der Bundesrepublik! Seit 2007 prüft auch die Deutsche Rentenversicherung mit etwa 3.600 Prüfern, allerdings nur solche Vereine, die bezahlte Beschäftigte (einschließlich geringfügig Beschäftigte) haben und deshalb geprüft werden. Das ist bekanntlich bei den meisten kleinen Vereinen nicht der Fall. Es wird also für kleinere Vereine noch eine ganze Zeit dauern, bis eine Prüfung ihrer Künstlersozialabgabepflicht erfolgt.

Müssen sich die Vereine nicht selbst bei der Künstlersozialversicherung melden ?

Im Prinzip ja. Jeder sogenannte "Verwerter" muss abgabepflichtige Entgelte unaufgefordert der Künstlersozialkasse melden. Eine "direkte" Bezahlung der Künstlersozialversicherung an den Künstler oder gar dessen "Verzicht" ist nicht möglich und unbeachtlich.

Allerdings: Meldet sich der Verein nicht, hat dies für ihn keine Folgen. Weder kann ein Bußgeldverfahren gegen ihn bzw. seinem Vorstand eingeleitet noch kann die Künstlersozialabgabe geschätzt werden. Beides würde voraussetzen, dass er eine entsprechende Aufforderung der Künstlersozialversicherung oder der Deutschen Rentenversicherung erhalten hat. Nur am Rande: Die Aufzeichnungen über Entgelte nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz müssen abgabepflichtige Vereine fortlaufend führen. Sie sind fünf Jahre lang aufzubewahren.

Dann aber ist doch die Abgabepflicht ein "zahnloser Tiger" ?

Auf absehbare Zeit und für kleinere Verein, die nicht der Prüfung durch die Rentenversicherung unterliegen, haben Sie sicher recht. Die Künstlersozialversicherung ist eine sehr kleine Einrichtung, die ihren Sitz bei der Unfallkasse des Bundes in Wilhelmshaven hat. Sie ist ja nicht nur für die Chorvereinigungen zuständig, sonder für alle Vereine im Bundesgebiet. Man weiß, dass einstweilen die Künstlersozialabgabe im Wesentlichen nach dem Zufallsprinzip abgefragt, erhoben und bezahlt wird. Man weiß andererseits auch, dass die Künstlersozialkasse zur Zeit erhebliche Beträge entgehen, die zur Finanzierung der Ausgaben der Künstlersozialversicherung dringend benötigt würden. Der Gesetzgeber hat einmal 20.000 bis 50.000 Versicherte in der Sozialversicherung zugrund gelegt. Anfang 2007 waren es jedoch schon mehr als 155.000. Man ist deshalb darum bemüht, sowohl bei den Versicherten als auch bei deren Auftraggebern Abgaben und Beiträge effizienter und effektiver zu erheben. Der Weg dorthin ist allerdings noch weit.

Schließlich sollte man wirklich überlegen, ob das Gesetz in seiner jetzigen Form zum Wohle Aller ist. Ich denke, eine maßvolle, interessengerechte Änderung würde nicht nur den Vereinen, sondern vor allem den Künstlern, nicht zuletzt aber der Künstlersozialversicherung zugute kommen.

Wie sieht es bei Chören aus, die neben ihren Konzerten auch noch Auftritte in sozialen Einrichtungen (Krankenhäuser, Altenheime etc.) oder bei sonstigen Anlässen (Empfänge, Betriebs- und Weihnachtsfeiern etc.) mit einer Pianistin bzw. Solisten haben und dann evtl. über die drei Aufführungen hinauskommen. Müssen diese Chöre dann mit Abgaben zur Künstlersozialversicherung rechnen ?

Eine Voraussetzung für das Entstehen der Abgabepflicht ist auch im Rahmen der Generalklausel ist, dass im Zusammenhang mit dem Engagement professioneller Künstler Einnahmen erzielt werden. Wenn der Chor im Zusammenhang bei einem Auftritt in einem Altenheim o.ä. keine Einnahmen erzielt, obwohl ein entgeltlicher Auftritt an eine Pianistin oder eine Solisten erteilt wurde, dann wird dieser Auftritt auch bei der Berechnung der "gelegentlichen Auftritte" im Sinne der Generalklausel nicht "mitgezählt". Das heißt: Wenn es mehr als 3 solcher Konzerte gibt, die den Chor bzw. seinen Träger Geld kosten (in Form der Vergütung an den Künstler), aber keine Einnahmen erzielt werden, wird durch diese "sozialen Veranstaltungen" keine Abgabepflicht ausgelöst.

Gelten die dargestellten Regelungen auch für Unterhaltungsmusik ? Wenn ja, müssten doch die Kapellen außen vor bleiben, deren Mitglieder in der Regel nebenberuflich tätig sind. Dieser Personenkreis ist jedoch bereits über den Hauptberuf in der gesetzlichen Sozialversicherung eingebunden.

Die dargestellten Regelungen gelten auch für Unterhaltungsmusik. Das Künstlersozialversicherungsgesetz unterscheidet nicht zwischen U- und E-Musik.

Nach § 25 Abs. 1 KSVG ist die Künstlersozialabgabe für selbständige Künstler und Publizisten zu bezahlen, auch wenn diese nach dem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Das giblt nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 15.02.1989, 12 RK 67/87 auch für nebenberufliche Künstler. Die Kommentierung (Finke u.a. KSVG, 4. Auflage, Rz. 9 zu § 25) teilt hierzu mit, dass mit der Regelung verhindert werden soll, dass Künstler, die bereits eine soziale Sicherung haben (z.B. nebenberuflich tätige Angestellte oder Beamte) oder die nicht erwerbsmäßig künstlerisch oder publizistisch tätig sind (Hausfrauen, Rentner, Studenten) dem Abgabepflichtigen die Abgabe ersparen und dadurch gegenüber dem versicherten Künstler oder Publizisten einen Konkurrenzvorteil haben. Kommentierung und Rechtsprechung sind hier also "einer Meinung": Auch der nebenberufliche Unterhaltungskünstler oder der, der nicht erwerbsmäßig künstlerisch tätig ist, löst - wenn die Voraussetzungen gegeben sind - die Abgabepflicht nach § 24 KSVG aus.

Dieser Beitrag gibt die Auffassung, Kenntnisse und Erfahrungen des Autors aus vielen Jahren Vereinsrechtspraxis wieder. Wir bitten dennoch um Verständnis, wenn im Hinblick auf die Vielfalt der individuellen Fallgestaltungen, die im Vereinsrecht vorkommen, eine Haftung für die gegebenen Auskünfte im Hinblick auf konkrete Einzelfälle nicht übernommen werden kann.

Veröffentlicht in "Neue Chorzeit" - März/April 2010

 

Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse (KSK) für Chöre

 

1.    Problem

In der letzten Zeit häufen sich die Anfragen der Chöre nach der Abgabenpflicht zur KSK. Dabei stehen zwei Probleme im Vordergrund: Einmal nach dem Grund der Abgabenverpflichtung, zum anderen nach der Höhe – also welche Zahlungen an wen zur Grundlage der Abgabenzahlung gemacht werden

 

2.    Rechtslage

Mit dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) vom 01.07.1983 sind selbständige Künstler und Publizisten in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen. Dieses Gesetz ist mehrfach geändert worden, für uns nur noch relevant die Änderung ab 01.01.1997. Die Änderungen davor sind noch für anhängige Rechtsstreitigkeiten bedeutsam, für die Zukunft aber bedeutungslos, deshalb wird auf die Darstellung der früheren Rechtslagen verzichtet.

Die grundsätzliche Abgabenpflicht von Chören ist geregelt in § 24 Abs. 1 Ziff. 2 KSVG. Danach sind Chöre grundsätzliche abgabeverpflichtet, wenn ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische Werke öffentlich aufzuführen. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass es sich um ein Unternehmen handelt, das einen Chor betreibt.

Solche Unternehmen sind regelmäßig die Vereine, die Träger eines Chores sind.

Einige Gerichte und die KSK gehen nun davon aus, dass ein Konzertchor, dessen Satzung und Zweck die Darbietung von Konzerten festlegt, schon durch diese Bestimmung als Unternehmer i.S.d. Gesetzes anzusehen ist.

Diese Ansicht hat grundsätzlich nichts mit dem Recht gemein. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 20.11.2008 – B3KS5/07 – und auch schon vom 16.04.1998 – B3KR5/97 – ist ein Unternehmer als Betreiber eines Chores/Orchesters nur  dann zur Abführung der KSA verpflichtet, wenn der Zweck des Unternehmens überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische Werke aufzuführen. Das ist nur dann der Fall, wenn der Schwerpunkt der Interessen nach der Vereinssatzung und Praxis auf dem öffentlichen Auftreten des Chores (einschl. der Probenarbeit) liegt und demgegenüber andere – nicht kommerzielle – Zwecke wie z.B. die Freizeitgestaltung, die Pflege eines Hobbys, die Freude am gemeinsamen Musizieren, der regelmäßige gesellschaftliche Kontakt in der Gruppe sowie die Aufrechterhaltung und Förderung des Vereinslebens nur untergeordneten Charakter haben (BSozG 20.11.2008, RdZiff. 22).

Eine Abgabenpflicht könnte sich aber möglicherweise aus § 24 Abs. 2 KVSG 1997 ergeben. Danach sind auch Unternehmer zur Abgabe verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler vergeben, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Das kommt evtl. bei Honoraren für die Chorleiter zum Tragen. Dieses ist zT. Argumentation der KSK.

Dieser Auffangtatbestand war bis zum 30.06.2001 nicht anwendbar, weil insoweit § 24 Abs. 1 Nr. 2 KSVG als Spezialregelung vorgang.

Ab 01.07.2001 hat der Gesetzgeber in § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 KSVG neu gefasst (keine Abgabepflicht bei nicht mehr als 3 Veranstaltungen) und einen Satz 3 hinzugefügt, wonach Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 nicht für Musikvereine gilt, soweit Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

 

3.    Schlussfolgerungen

Aus der dargestellten Rechtslage sind folgende Konsequenzen zu ziehen:

(1)  Es muss festgestellt werden, ob es sich bei einem Chor um einen „Konzertchor“ handelt. Kriterium dafür ist zunächst die Satzung. Beim unseren Mitgliedschören dürfte nach der Satz wohl regelmäßig ein Konzertchor gegeben sein.

(2)  Damit ist aber nicht genug. Das bekannte Urteil des SG Berlin leidet an diesem Fehler, dass es sich mit dieser Feststellung begnügt hat. Zweites Kriterium für die Klassifizierung eines Chores ist die tatsächliche Handhabung, das tatsächliche Leben des Chores. Wenn weiter keine Vereinsaktivitäten feststellbar sind, ist eine Abgabepflicht gegeben. Das dürfte bei den Chören der Fall sein, die sich nur in Vorbereitung auf ein Konzert treffen, aus vielen Gegenden Deutschland und evlt. des Auslandes anreisen und nach Probe und Konzert wieder auseinander gehen. Diese kann man als Konzertchöre klassifizieren.

(3)  Aus der Mitgliedschaft im VDKC ist die Klassifizierung als „Konzertchor“ nicht herzuleiten.

(4)  Hat der Chor ein Vereinsleben, das über die Einstudierung und Aufführung von Konzerten hinausgeht, so ist eine Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 S. 1 KSVG nicht gegeben. Das muss im Zweifel bewiesen werden. Ohne Zweifel fällt nicht der Oratorienchor unter den Begriff „Konzertchor“, der 1 x jährlich sein Konzert aufführt, sonst aber mit geselligem Beisammensein nach der Probe, Sommer- und Weihnachtsfest o.a. sich beschäftigt. Es gilt bei diesen Chören die Freigrenze von 3 Konzerten.

 

Aus den Gesetzesmaterialien wird das ganz deutlich: „Die Abgabenverpflichtung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 KSVG ist von der Rechtsprechung so extensiv ausgelegt worden, dass insbesondere im Interesse von Vereinen, die das heimatliche Brauchtum pflegen, gesetzliche Korrekturen zur Einschränkung an der Abgabenpflicht geboten sind. Künftig … sollen nur die typischen Verwerter künstlerischer … Werke oder Leistung erfassen, d.h. der Hauptzweck muss wie bei Konzertchören die öffentliche Aufführung oder Darbietung (Nr. 2) bzw. die Organisation von Veranstaltungen mit Künstlern muss zum wesentlichen Geschäftsinhalt gehören (Nr. 3): Gesang-…Vereine sowie Liebhaberorchester fallen damit regelmäßig nicht mehr unter die Abgabenpflicht des § 24 Abs. 1 KSVG. Auch die Abgabepflicht nach der Generalklausel des § 24 Abs. 2 KSVG soll eingeschränkt werden. Der neue Satz 2 stellt klar, dass die Abgabepflicht mindestens 4 Veranstaltungen im Jahr voraussetzt.

Für unsere Chöre mit Vereinsleben bedeutet das, dass bei nicht mehr als 3 Konzerten im Jahr keine Abgabenpflicht besteht

 

4.    Umfang der Verpflichtung

Besteht grundsätzlich eine Abgabepflicht, so ist das Entgelt für alle künstlerische Leistungen zu Grunde zu legen: Das Honorar des Dirigenten, für Solisten, für Orchester, für Grafiker, der das Plakat gestaltet. Nach hiesiger Ansicht gilt für Orchester keine Abgabepflicht, soweit die Institution (z.B. die Orchester GmbH oder e.V.) Vertragspartner ist. Dies ist jetzt auch auf der KSK-Homepage zu finden. Es ist zu berücksichtigen, dass Spesen (Fahrtkosten, Übernachtung etc.) im Rahmen des steuerlich Zulässigen nicht zur Bemessungsgrundlage gehört. Bei Beitragspflicht sollte der Vertrag entsprechend gestaltet sein.

 

5.    Zusammenfassung

Beitragspflicht besteht für Laienchöre oder –orchester, die entweder kein nennenswertes Vereinsleben haben oder die Vereinsleben haben und mehr als 3 Konzerte in eigener Trägerschaft durchführen. Ist ein Förderverein Träger eines Konzertes, so ist dieser abgabepflichtig. Bei grundsätzlich bestehender Beitragspflicht ist in 2009 ein Anteil von 4,4 % von allen Honoraren an künstlerisches Personal zu zahlen, also auch für das Honorar des Chor- oder Orchesterleiters für Probenarbeit. Hier ist die Übungsleiterpauschal frei. Zu zahlen sind die Abgaben für Solisten-, Grafiker- oder Honoraren für Orchester, wenn nicht eine juristische Person (Orchester e.V. oder GmbH( verpflichtet ist.

 

Elmar Bergmann, Rechtsanwalt

Vizepräsident und Vorsitzender des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen des VDKC