| Man hört immer mehr - wenn auch
immer noch nicht sehr viel - von der Künstlersozialversicherung in den
Chorvereinigungen des DCV. Um was geht es und welche Bedeutung hat sich
für unseres Mitgliedschöre? Bis 1981 gab es
keine gesetzliche Sozialversicherung (Krankenversicherung,
Rentenversicherung und später Pflegeversicherung) für freischaffende
Künstler und Publizisten. Sie konnten sich privat oder freiwillig in der
gesetzlichen Krankenversicherung versichern, doch konnte sich das kaum
ein Freischaffender leisten. Entsprechend begegnete das Gesetzt der
Sorge um die Armut von Künstlern und Publizisten im Krankheitsfall und
im Alter.
Eine gute Sache also, gut auch deshalb, weil sie
den Künstlern Zugang zur Sozialversicherung zu günstigen Konditionen
ermöglicht. Das geht nur, weil sich der Staat und diejenigen, welche die
Leistungen der Künstler und Publizisten in Anspruch nehmen, neben den
Künstlern selbst (als Beitragszahler) an den Kosten dieser Versicherung
beteiligen müssen.
Welche Künstler und Publizisten
werden ausgenommen ?
Der Künstler/Publizist ist nicht nur berechtigt,
sonder auch verpflichtet, Mitglied in der Künstlersozialversicherung zu
sein, wenn er gewerbsmäßiger Künstler oder Publizist und auf Dauer
selbständig ist. Ein Künstler muss Musik, darstellende oder bildende
Kunst schaffen, ausüben oder lehren. Ein Publizist ist Schriftsteller,
Journalist oder sonstiger Publizist oder in diesen Bereichen lehrend
tätig.
Ein Grafiker, der eine Homepage gestaltet, ist
demnach als ebenso (darstellender) Künstler wie ein professioneller
Fotograf, ein professioneller (Solo- oder Ensemble-)Sänger oder ein
Künstler als Honorarprofessor an einer Hochschule für grafisches
Gestalten.
Was bedeutet dieses Gesetz für die
Chöre im DCV?
Das Künstlersozialversicherungsgesetz trat 1981
erstmals in Kraft. Seitdem ist es 29(!) mal geändert worden, zuletzt am
12.06.2007.
In den nun fast 30 Jahren, die das KSVG gilt,
waren die Vereine der Laienmusik hin und wieder auch völlig von der
Künstlersozialabgabe ausgenommen, da sie gemeinnützig waren.
Andererseits gehörten sie zeitweise auch in den Katalog der typischen
Verwerter, die Künstlersozialabgabe bezahlen müssen. Heute sind sie
"Verwerter", untypische zwar, aber mit nur geringen Unterschieden zu den
"typischen" Verwertern, etwa Konzertagenturen oder Verlagen.
Heißt das, dass ein
Männergesangverein, der zu seinem Frühlingsfest einen bekannten Tenor
(gegen Bezahlung) einlädt, Künstlersozialabgabe bezahlen muss ?
Nein, das heißt es (noch) nicht. Aus mehreren
Gründen. Der erste ist rechtlicher Natur: Unser Männerchor ist kein
typischen "Verwerter" wie ein Verlag, ein Hotelbetrieb oder ein Konzert-
oder Gastspieldirektion. Aber er fällt unter die "Generalklausel" § 24
Abs. 2 KSVG: alle Einrichtungen (im sozialversicherungsrechtlichen
Sinne: "Unternehmen"), die Leistungen professioneller Künstler in
Anspruch nehmen, müssen Sozialabgabe bezahlen, wenn sie dies nicht nur
gelegentlich tun, und wenn sie mit dieser Veranstaltung Einnahmen
erzielen. Eine kostenlose Veranstaltung (Eintritt frei) führt als in der
Regel nicht zur Abgabepflicht, auch dann nicht, wenn ein Künstler
Honorar bekommt.
Ein unbestimmter Rechtsbegriff:
die "gelegentliche Inanspruchnahme". Wer sagt, was das ist ?
Das sagt inzwischen das Gesetz (§ 24 II 2 KSVG) -
wenngleich unvollständig und interpretierbar. Es dürfen nicht mehr als
drei Veranstaltungen pro Kalenderjahr sein, in denen künstlerische oder
publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden.
Möglicherweise wollte der Gesetzgeber eine einheitliche Behandlung unter
dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgedankens erreichen. Grundsatz also:
Auch gemeinnützige Vereine jeder Größe sind ab der 4. Veranstaltung
abgabepflichtig, bei denen sie professionelle künstlerische oder
publizistische Dienste gegen Entgelt in Anspruch genommen haben.
Das gilt aber hoffentlich doch nur
ab der 4. Veranstaltung ?
Keineswegs: Wird die Zahl von drei Veranstaltungen
überschritten, sind alle Veranstaltungen abgabepflichtig, also ab der
ersten. Die Künstlersozialversicherung ist sogar der Meinung, dass jeder
Tag einer mehrtätigen (etwa Wochenend-)Veranstaltung dann eine separate
Veranstaltung ist, wenn an diesem (ggf. sogar die selben) Künstler tätig
sind. Diesen begrifflichen Deutungsspielraum hat der Gesetzgeber den
Rechtsanwendern überlassen - und die Künstlersozialversicherung vertritt
folgerichtig diese Auffassung. Ich übrigens nicht.
Der Begriff der Veranstaltung bei einem
zweitägigen Straßenfest lässt genauso gut die Annahme zu, es handele
sich um eine Veranstaltung. Man stelle sich vor: Nach einer langen
Festnacht geht die Sonne über einer "neuen Veranstaltung" auf - das ist
nicht einleuchtend. Gerichtliche Entscheidungen zu diesem Thema gibt es
noch nicht.
Wie steht es um andere
künstlerische Leistungen ?
Bei künstlerischen Leistungen außerhalb einer
"Veranstaltung", die ein Chor in Anspruch nimmt, ist er nicht
privilegiert, sondern "Unternehmer" wie jeder andere auch. Etwa bei der
Gestaltung der Homepage durch einen Grafiker, bei einem Bühnenbild oder
einem literarischen Aufsatz in der vereinseigenen Festschrift. Das alles
gilt auch für die Verbände (Landesverbände, DCV), die deshalb wohl stets
abgabepflichtig sein dürfen.
Übrigens: Leistungen des eigenen Chorleiters sind
grundsätzlich abgabefrei, wenn der Dirigent "seinen" Chor dirigiert. Als
Gastdirigent eines fremden Chores ist er allerdings Künstler und der
beauftragende Verein abgabepflichtig ($ 24 II 3 KSVG).
Immerhin dient die
Künstlersozialabgabe einem guten Zweck, nämlich der Kranken- und
Altersversorgung der Künstler. Sicher. Die
Vereinsarbeit dient aber auch guten, gemeinnützigen Zwecken! Das Singen
ist nun einmal ein nach außen gerichtete, fröhliche Tätigkeit. Das
Singen im Chor will auch andere Menschen erreichen, und Aufführungen -
auch und gerade solche mit professionellen Künstlern - sollen diesem
Zweck dienen. Soweit dabei Einnahmen erzielt werden, dienen diese zu
nichts anderem als dazu, Mittel für die nächste Veranstaltung, die
Bezahlung des Chorleiters etc. zu erwirtschaften (der Verein ist
gemeinnützig). Kein Vereinsmitglied darf, von der Ehrenamtspauschale
abgesehen, für seine ehrenamtliche Tätigkeit Geld vom Verein erhalten
(von ganz geringen Ausnahmen abgesehen, die in der Satzung zu regeln
sind). Der Gesetzgeber hat aber nicht nur
unberücksichtigt gelassen, dass die Gesangvereine - das mag auch sicher
für andere Vereine und ihre Tätigkeiten gelten - eine öffentliche
Aufgabe erfüllen; er hat auch den Künstlern selbst einen Bärendienst
erwiesen, wenn er die Vereine verpflichtet, ab der 4. Veranstaltung
Künstlersozialabgabe zu bezahlen. Wenn Vereine Künstler deshalb nach dem
3. Konzert im Jahr nicht mehr einladen, spüren die das stärker am
Portemonnaie als irgendwann einmal bei einer geringfügig höheren
Versorgungsleistung. Über
was sprechen wir hier - in Zahlen ? Wir
sprechen von ca. 5 Prozent des jeweiligen Künstlerhonorars (netto); im
Jahr 2010 ist der Betrag auf 3,9 Prozent gesunken. Er wir vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales für jedes Kalenderjahr durch
Verordnung festgesetzt.
Warum die wechselnde Höhe ? Mit der
Künstlersozialabgabe soll ein Teil der Aufwendungen für die
Künstlersozialversicherung bezahlt werden. 50 Prozent der Kosten zahlen
die Künstler als Versicherungsbeitrag selbst, 20 Prozent zahlt der Bund
und 30 Prozent werden von denjenigen aufgebracht, die die künstlerischen
Leistungen in Anspruch nehmen. Die Zahlen variieren, da die Ausgaben für
die in Anspruch genommenen Leistungen der Versicherung, aber auch deren
Verwaltungskosten etc. von Jahr zu Jahr unterschiedlich sind.
Veranstaltungsfreundliche Vereine
können also erheblich zur Kasse gebeten werden.
Sagen wir es so: Bei zehn Veranstaltungen im Jahr und
einem Gesamthonorar von beispielsweise 28.000 € professionelle Künstler,
Gaukler etc. hätten wir es 2010 mit einem Betrag von 1.300 € zu tun. Das
ist für manchen größeren Verein sicher zu verschmerzen. Nur erstreckt
sich die Prüfung des Vereins auf den gesamten Zeitraum, in dem
Künstlersozialversicherungsabgabe hätte bezahlt und abgeführt werden
müssen, wobei die Verjährungsfrist und der Prüfungszeitraum 5 Jahre
betragen. Dann reden wir von einem Nachzahlungsbetrag von immerhin 6.500
€. Das kann schnell an die Substanz eines Vereins gehen.
War ist ihrer Ansicht nach zu tun ?
Die einfachste, aber auch für alle Beteiligte
unerfreulichste Lösung wäre, jeder Verein würde nicht mehr als drei
Veranstaltungen pro Jahr mit professionellen Künstlern organisieren. Bei
einer Reihe kleinerer Vereine werden es sicher ohnehin nicht mehr
werden. Andere oder größere Vereine bieten mehr Veranstaltungen an und
wollen das auch künftig tun. Ich habe aber den Eindruck, dass die Zahl
von zehn Veranstaltungen pro Jahr unter professioneller Beteiligung in
den meisten Fällen nicht überschritten wird. Für solche Vereine sind
einige gerichtliche Verfahren anhängig, deren Ergebnis abgewartet werden
sollte. Die meisten Vereine des DCV haben
noch nie Kontakt mit der Künstlersozialversicherung gehabt. Das wird
sich auch so schnell nicht ändern. Man muss bedenken, dass die
Künstlersozialkasse selbst nur zehn eigene Prüfer (Stand 2008) einsetzen
konnte - bei mehr als 600.000 Vereinen in der Bundesrepublik! Seit 2007
prüft auch die Deutsche Rentenversicherung mit etwa 3.600 Prüfern,
allerdings nur solche Vereine, die bezahlte Beschäftigte (einschließlich
geringfügig Beschäftigte) haben und deshalb geprüft werden. Das ist
bekanntlich bei den meisten kleinen Vereinen nicht der Fall. Es wird
also für kleinere Vereine noch eine ganze Zeit dauern, bis eine Prüfung
ihrer Künstlersozialabgabepflicht erfolgt.
Müssen sich die Vereine nicht selbst
bei der Künstlersozialversicherung melden ?
Im Prinzip ja. Jeder sogenannte "Verwerter" muss abgabepflichtige
Entgelte unaufgefordert der Künstlersozialkasse melden. Eine "direkte"
Bezahlung der Künstlersozialversicherung an den Künstler oder gar dessen
"Verzicht" ist nicht möglich und unbeachtlich.
Allerdings: Meldet sich der Verein nicht, hat dies
für ihn keine Folgen. Weder kann ein Bußgeldverfahren gegen ihn bzw.
seinem Vorstand eingeleitet noch kann die Künstlersozialabgabe geschätzt
werden. Beides würde voraussetzen, dass er eine entsprechende
Aufforderung der Künstlersozialversicherung oder der Deutschen
Rentenversicherung erhalten hat. Nur am Rande: Die Aufzeichnungen über
Entgelte nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz müssen
abgabepflichtige Vereine fortlaufend führen. Sie sind fünf Jahre lang
aufzubewahren. Dann aber ist
doch die Abgabepflicht ein "zahnloser Tiger" ?
Auf absehbare Zeit und für kleinere Verein, die nicht
der Prüfung durch die Rentenversicherung unterliegen, haben Sie sicher
recht. Die Künstlersozialversicherung ist eine sehr kleine Einrichtung,
die ihren Sitz bei der Unfallkasse des Bundes in Wilhelmshaven hat. Sie
ist ja nicht nur für die Chorvereinigungen zuständig, sonder für alle
Vereine im Bundesgebiet. Man weiß, dass einstweilen die
Künstlersozialabgabe im Wesentlichen nach dem Zufallsprinzip abgefragt,
erhoben und bezahlt wird. Man weiß andererseits auch, dass die
Künstlersozialkasse zur Zeit erhebliche Beträge entgehen, die zur
Finanzierung der Ausgaben der Künstlersozialversicherung dringend
benötigt würden. Der Gesetzgeber hat einmal 20.000 bis 50.000
Versicherte in der Sozialversicherung zugrund gelegt. Anfang 2007 waren
es jedoch schon mehr als 155.000. Man ist deshalb darum bemüht, sowohl
bei den Versicherten als auch bei deren Auftraggebern Abgaben und
Beiträge effizienter und effektiver zu erheben. Der Weg dorthin ist
allerdings noch weit. Schließlich sollte man
wirklich überlegen, ob das Gesetz in seiner jetzigen Form zum Wohle
Aller ist. Ich denke, eine maßvolle, interessengerechte Änderung würde
nicht nur den Vereinen, sondern vor allem den Künstlern, nicht zuletzt
aber der Künstlersozialversicherung zugute kommen.
Wie sieht es bei Chören aus, die
neben ihren Konzerten auch noch Auftritte in sozialen Einrichtungen
(Krankenhäuser, Altenheime etc.) oder bei sonstigen Anlässen (Empfänge,
Betriebs- und Weihnachtsfeiern etc.) mit einer Pianistin bzw. Solisten
haben und dann evtl. über die drei Aufführungen hinauskommen. Müssen
diese Chöre dann mit Abgaben zur Künstlersozialversicherung rechnen ?
Eine Voraussetzung für das Entstehen der
Abgabepflicht ist auch im Rahmen der Generalklausel ist, dass im
Zusammenhang mit dem Engagement professioneller Künstler Einnahmen
erzielt werden. Wenn der Chor im Zusammenhang bei einem Auftritt in
einem Altenheim o.ä. keine Einnahmen erzielt, obwohl ein entgeltlicher
Auftritt an eine Pianistin oder eine Solisten erteilt wurde, dann wird
dieser Auftritt auch bei der Berechnung der "gelegentlichen Auftritte"
im Sinne der Generalklausel nicht "mitgezählt". Das heißt: Wenn es mehr
als 3 solcher Konzerte gibt, die den Chor bzw. seinen Träger Geld kosten
(in Form der Vergütung an den Künstler), aber keine Einnahmen erzielt
werden, wird durch diese "sozialen Veranstaltungen" keine Abgabepflicht
ausgelöst. Gelten die
dargestellten Regelungen auch für Unterhaltungsmusik ? Wenn ja, müssten
doch die Kapellen außen vor bleiben, deren Mitglieder in der Regel
nebenberuflich tätig sind. Dieser Personenkreis ist jedoch bereits über
den Hauptberuf in der gesetzlichen Sozialversicherung eingebunden.
Die dargestellten Regelungen gelten auch für
Unterhaltungsmusik. Das Künstlersozialversicherungsgesetz unterscheidet
nicht zwischen U- und E-Musik. Nach § 25
Abs. 1 KSVG ist die Künstlersozialabgabe für selbständige Künstler und
Publizisten zu bezahlen, auch wenn diese nach dem Gesetz nicht
versicherungspflichtig sind. Das giblt nach einem Urteil des
Bundessozialgerichts vom 15.02.1989, 12 RK 67/87 auch für
nebenberufliche Künstler. Die Kommentierung (Finke u.a. KSVG, 4.
Auflage, Rz. 9 zu § 25) teilt hierzu mit, dass mit der Regelung
verhindert werden soll, dass Künstler, die bereits eine soziale
Sicherung haben (z.B. nebenberuflich tätige Angestellte oder Beamte)
oder die nicht erwerbsmäßig künstlerisch oder publizistisch tätig sind
(Hausfrauen, Rentner, Studenten) dem Abgabepflichtigen die Abgabe
ersparen und dadurch gegenüber dem versicherten Künstler oder
Publizisten einen Konkurrenzvorteil haben. Kommentierung und
Rechtsprechung sind hier also "einer Meinung": Auch der nebenberufliche
Unterhaltungskünstler oder der, der nicht erwerbsmäßig künstlerisch
tätig ist, löst - wenn die Voraussetzungen gegeben sind - die
Abgabepflicht nach § 24 KSVG aus.
Dieser Beitrag gibt die Auffassung, Kenntnisse
und Erfahrungen des Autors aus vielen Jahren Vereinsrechtspraxis wieder.
Wir bitten dennoch um Verständnis, wenn im Hinblick auf die Vielfalt der
individuellen Fallgestaltungen, die im Vereinsrecht vorkommen, eine
Haftung für die gegebenen Auskünfte im Hinblick auf konkrete Einzelfälle
nicht übernommen werden kann.
Veröffentlicht in "Neue Chorzeit" - März/April 2010 |